Recht des E-Government


Zugang zur elektronischen Kommunikation

§ 3a VwVfG ist in das VwVfG durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (3. VwVfÄndG) eingefügt worden (BGBl I 2002, 3322) und öffnet nun durchgängig der elektronischen Kommunikation, die – vorbehaltlich spezieller Regelungen – grundsätzlich der Schriftform gleichgestellt wird (Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002,1281).Der Bund kam damit auch seiner Verpflichtung aus der Signatur-Richtlinie nach, Regelungen zu treffen, die eine qualifizierte elektronische Signatur mit einer handschriftliche Unterschrift gleichstellen. Das 3.VwVfÄndG besteht aus drei zentralen Regelungen: Eine elektronische Kommunikation ist nur zulässig, wenn vom Empfänger ein Zugang eröffnet wurde (§ 3 a Abs.1 VwVfG). Des Weiteren erfüllt ein elektronisches Dokument die Schriftform, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist ((§ 3 a Abs.2 VwVfG). Zudem kann das Fachrecht für die Verwaltungsakte, die in elektronischer Form ergehen, die dauerhafte Überprüfbarkeit, der Signatur anordnen (§ 37 Abs.4 VwVfG). Soll die elektronische Form auch für weitere Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts gelten, so ist dies ausdrücklich erwähnt.

Die Vorschrift des § 3a VwVfG bezieht sich unmittelbar nur auf Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG. So findet § 3a VwVfG auch im Widerspruchsverfahren Anwendung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Einführung, Rn. 6).

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