Recht des E-Government


Übermittlung eines elektronischen Dokuments

  • Definition

Eine einheitliche Definition für das „elektronische Dokument“ hat sich bisher noch nicht ergeben. Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass dieser Begriff weit zu fassen ist und sämtliche Erscheinungsformen elektronischer Kommunikation umfasst sind. Dokumente müssen bloße Wahrnehmungsobjekte mit Aussagekraft sein. Dabei ist auch unerheblich, wie das Dokument entstanden ist. Zu den elektronischen Dokumenten zählt auch der elektronische Verwaltungsakt, dass heißt ein Verwaltungsakt, dessen Regelung mittels Schriftzeichen übermittelt wird, ohne auf eine Sache im Sinne des § 90 BGB fixiert zu sein.

  • „Übermittlung“

Mit „Übermittlung“ ist ausschließlich die elektronische Übertragung gemeint. Von einer Übermittlung ist dann die Rede, wenn ein elektronisches Dokument den temporären oder dauerhaften Datenspeicherplatz des Absenders verlässt und zum Abruf für den Adressaten an einem anderen Datenspeicherplatz bereitsteht. Dabei bietet sich nicht nur die E-Mail an, sondern auch das Verfahren des Upload oder Download, solange sich es sich für einen an der Kommunikation Beteiligten um ein Verwaltungshandeln darstellt.

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