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Recht des E-Government
E-Government im Verwaltungsalltag
Der Einsatz von IuK-Techniken bringt ernorme Veränderungen für die Verwaltung mit sich. Typische Zielsetzungen (Vgl. die Gliederung von Kröger/Hoffmann, Rechtshandbuch zum E-Government.) und Grundbausteine von E-Government-Lösungen sind Information, Kommunikation, Transaktion und (Re-)Organisation.
Unter Information versteht man eine einseitige Leistung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. IuK-Techniken können hier in erheblicher Weise genutzt werden um eine Verbesserung der Bürgerinformation über Internetportale herbeizuführen. So können sich Bürger mittlerweile im Internet nahezu flächendeckend sowohl auf Bundes als auch auf Landes- und Kommunalebene über beispielsweise Aufgaben, Zuständigkeiten sowie einzelne Verwaltungsverfahren informieren. Dies führte zwar zu einer Verbesserung der Transparenz der Verwaltung aber auch zu qualitativen Unterschieden in Bezug auf Ausgestaltung sowie Benutzerfreundlichkeit der einzelnen Portale.( Heckmann, K&R 2003, 425, 426; Vosskuhle in: Leipold, Rechtsfragen des Internet und der Informationsgesellschaft, S. 97, 102.)
Auch die Kommunikation mit Hilfe des Internets wird zunehmend von der Verwaltung genutzt. E-mail, Chats, Foren etc werden sowohl verwaltungsintern als auch extern genutzt. Die interne Nutzung neuer Medien wird durch die allgemeinen Regelungen bestimmt wohingegen die externe Nutzung also die Kommunikation zwischen Behörde und Bürger durch die Regelungen zur elektronischen Kommunikation in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder (§ 3aVwVfG) geregelt ist.
Das in der Verwaltung vorwiegend genutzte Kommunikationsmedium ist bislang die e-Mail, die nur in äußerst wenigen Fällen von Behördenportalen verdrängt wird (so aber z.B. das Hamburg-Gateway (Dazu Kammer, VerwArch 2004, 418, 419.)). Noch in weiter Ferne ist der Einsatz von Mobile-Government-Anwendungen (Dazu Roggenkamp, Sinnhaftigkeit mobiler Anwendungen der öffentlichen Hand, vgl.http://blog.klasroggenkamp.de/sinnhaftigkeit-mobiler-angebote-der-oeffentlichen-hand/). Diese würden eine Nutzung von Verwaltungsdiensten an fast jedem beliebigen Standort ermöglichen.(Gora in: Gora/Röttger-Gerigk, Handbuch Mobile Commerce, 2002, S. 6.) Doch weder informationstechnische Voraussetzungen noch rechtliche Rahmenbedingungen sind bisher geklärt und so wird es noch einige Zeit dauern bis das mobile, rund um die Uhr zur Verfügung stehende Bürgerbüro genutzt werden kann.
Unter Transaktion ist die Abwicklung rechtlich bindender Vorgänge über das Internet zu verstehen. Dieser Lösungsbaustein wird bisher sehr selten von der Verwaltung genutzt. Dies liegt zum einen daran, dass die Verwaltung zwar meist online jedoch nicht vernetzt ist es folglich wenige funktionierende Portallösungen gibt und zum anderen bindende Zuständigkeitsregelungen bestehen die entgegenwirken und somit zuerst einer behutsamen Reorganisation bedürfen.
Die Reform des elektronischen Verwaltungsverfahrens (Vgl. dazu Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281; Schlatmann, DVBl 2002, 1005 sowie Rn. 76 ff.) hat hingegen neue Transaktionsmöglichkeiten eröffnet. Insbesondere der Erlass elektronischer Verwaltungsakte ist nun rechtssicher möglich. Problematisch ist jedoch weiterhin das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für Verwaltungsakte die dem Schriftformerfordernis unterliegen (vgl. § 3a VwVfG).
Durchsetzungsprobleme haben sich auch beim elektronischen Zahlungsverkehr ergeben.(Vgl. dazu den Überblick von Gramlich in: Kröger/Hoffman, Rechts-Handbuch zum E-Government, S. 199 ff.; Teichmann/Nonnenmacher/Henkel, E-Commerce und E-Payment, 2001; Blaurock/Münch, K&R 2000, 91, 97.) Die Einführung entsprechender Systeme scheitert jedoch nicht wie meist angenommen an Sicherheitsrisiken sondern vielmehr an Standardisierungs- und Akzeptanzproblemen. Äußerst komplizierte Rechtsprobleme ergeben sich auch bei der E-Vergabe, der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge. Wohingegen das sog. E-Procurement, alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber, also die Abwicklung des gesamten Prozesskette des Einkaufs, bereits in nennbarem Umfang genutzt wird.
Neben der Nutzung moderner Techniken verlangt eine gute E-Government-Anwendung eine Reorganisation der Verwaltung. Diese ist gerade notwendig um benutzerfreundliche Anwendungen überhaupt durchführen zu können. Es müssen folglich weiterhin neue Modelle gesucht werden, die der bestehenden Rechtslage Rechnung tragen. So wäre zum Beispiel eine Loslösung von der ortsabhängigen Verwaltung für den virtuellen Raum denkbar und somit ein Vewaltungscallcenter als einheitliche Anlaufstelle, die jederzeit vom heimischen PC aus erreicht werden kann und damit die alleinige Zuständigkeit des nahe gelegenen Rathauses ersetzt.(kritisch dagegen Schliesky NVwZ 2003, 1322.) Die Änderung von überkommenen Zuständigkeitsvorschriften sowie die Anpassung an neue Abläufe und Organisationen ist vonnöten. Dies darf jedoch nur innerhalb der Zuständigkeits- und Kompetenzordnung des föderativen Systems der Bundesrepublik Deutschland passieren. Eine wie teilweise gefordert völlige Neuordnung ist nicht notwendig.(Hoffamnn-Riem in: Hoffamnn-Riem/Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft, S. 9, 32f.) Einer Vereinheitlichung aller Verwaltungsräume der Bundesrepublik steht die Trennung dieser in solche des Bundes und der Länder entgegen. Diese Trennung macht die optimale Nutzung von E-Government-Anwendungen unmöglich und muss somit mit Hilfe von E-Government-Kooperationen zwischen den einzelnen Verwaltungsträgern beseitigt werden. Weiterhin ist hierzu die Schaffung einheitlicher technischer und organisatorischer Standards vonnöten. Im Rahmen der Reorganisation wird das Thema des IT-Outsourcing immer wichtiger. Gemeint ist hiermit die teilweise Verlagerung von Aufgaben der öffentlichen Hand, v. a. im Bereich des E-Government, auf private Dienstleister, die meist das bessere Kno-How besitzen.









