Recht des E-Government


Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Etablierung von E-Government-Anwendungen würde es unproblematisch ermöglichen, einen bürgernahen Service rund um die Uhr zur Verfügung zu stellen. Beispielsweise über ein zentrales Portal könnten sämtliche behördlichen Angelegenheiten des Bürgers medienbruchfrei, d.h. ohne zusätzliche „offline“ Behördengänge erledigt werden.

Allerdings stehen dieser Lösung derzeit neben Sicherheits- und Authentizitätsbedenken auch erhebliche Problematiken im Bereich der bestehenden Zuständigkeitsordnungen und Verwaltungsstrukturen entgegen. Eine netzwerkartige Zusammenführung von Verwaltungsverfahren, wie es die IuK-Technik ermöglichen würde, stößt an die Grenzen überkommener behördlicher Organisationsstrukturen; klar definierte Hierarchien sehen E-Government-Anwendungen nicht vor.

Gerade auch die Bündelung von Prozessabläufen und Verantwortungssträngen führt zu einer Auflösung typischer bürokratischer Strukturen und begünstigt durch übergreifende Arrangements eine „Hochzonung“ von Kompetenzen und birgt daher die Gefahr, dass mitunter kommunale Verwaltungsträger ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben beraubt werden. Im Extremfall könnte es so zu einem Verstoß gegen das Bundesstaats-, Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip kommen (Schliesky, LKV 2005, 89; ders., DÖV 2004, 809).

Doch können E-Government-Konzepte durchaus verfassungsgemäß ausgestaltet sein. Die Schaffung eines einheitlichen Portals, von dem eine weitreichende Vernetzung „nach unten“ ausgeht, widerspräche nicht der Rechtsordnung und würde eine zentralisierte Verbundverwaltung verhindern. Nichtsdestoweniger ist es insgesamt notwendig, ein zeitgemäßes Legitimationskonzept für E-Government-Anwendungen zu entwickeln. Denn im Dreigespann der Online-Verwaltungsabwicklung (Bürger, Staat und die technische Realisierung mittels privater IT-Dienstleister) entsteht ein ausdifferenziertes Netzwerk, welches eigenen (neuen) Regeln folgt und denen der Gesetzgeber in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen hat.

Mit der fortschreitenden Etablierung des E-Government stellt sich andererseits auch die Frage, welche Rechte sowohl die Verwaltungsbediensteten (Angestellte, Lehrer, Richter etc.) als auch der einzelne Bürger der elektronischen Behördenkommunikation entgegensetzen können. Grundsätzlich gilt im „verwaltungsinternen Bereich“, dass sich die dort arbeitenden Personengruppen nicht dem Einsatz neuer Medien erwehren kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Eingriff (inhaltlicher Art) in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) in Frage steht.

Anderes gilt im „verwaltungsexternen Bereich“. Der Bürger unterliegt keiner generellen Verpflichtung, E-Government-Angebote zu nutzen. Dies ergibt sich schon aus § 3a VwVfG, wonach elektronische Kommunikation mit der Verwaltung nur dann stattfindet, wenn der Einzelne einen Zugang hierfür (freiwillig!) eröffnet hat.

Zudem muss an eine Verletzung von Art. 3 I GG gedacht werden, wenn das E-Government-Konzept Voraussetzungen aufstellt, die nicht von allen Bürgern gleichermaßen erfüllt werden können. So sind insbesondere Alter, Bildung, mangelnde IT-Kenntnisse und nicht zuletzt die erforderliche Barrierefreiheit (Art. 3 III 2 GG, BGG, BITV) Faktoren, die die flächendeckende Etablierung digitaler Behördenkommunikation behindert. Solange diese Hürden bestehen, hat der Staat zweigleisig auch das „traditionelle“ Behördensystem anzubieten und dafür zu sorgen, dass nach und nach die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Einsatz elektronischer Verwaltung steigt. Dies vor dem Hintergrund von Gefahren wie Phishing, Trojanern, Viren und dgl. zu bewerkstelligen, gestaltet sich momentan zumindest schwierig.

Lediglich Unternehmen werden derzeit schon „gezwungen“, elektronische Datenübermittlungen an staatliche Behörden vorzunehmen. Im Rahmen von ELSTER hat der Arbeitgeber Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen digital zu übermitteln. Dies stößt an verfassungsrechtliche Bedenken, da in Unternehmen mit unzureichender IT-Ausstattung ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG nahe liegt. Dies kann derzeit allenfalls mit der gesetzgeberischen Regelung der „unbilligen Härte“ abgemildert werden. Weiter stellt sich die Frage, ob nicht einem Grundrecht auf IT-Abwehr auch ein korrespondierendes Recht auf IT-Einsatz gegenübersteht.

Wie oben bereits erwähnt, ergibt sich zumindest aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ein (mitunter einklagbarer) Anspruch auf gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zur elektronischen Kommunikation. Dabei ist nicht nur an Behinderungen im klassischen Sinne (Sehbehinderungen, Einschränkungen in der Motorik etc.) zu denken, sondern vor allem auch an Einschränkungen durch veraltete Computersysteme, fehlender Internetzugang, mangelnde IT-Kenntnis und dergleichen. Auch kann die „Behinderung“ in der Internetpräsenz selbst liegen. So stellt ein unstrukturierter Webauftritt, fehlerhafte Links oder eine allgemeine Bedienunfreundlichkeit des E-Government-Angebots eine Barriere dar, die den Vorgaben der BITV widerspricht. Eine zügige Umsetzung der dort festgelegten Anforderungen (hierzu: Roggenkamp, NVwZ 2006, 1239, 1241) kann helfen, die Akzeptanz von E-Goverment in der Bevölkerung zu stärken und den Weg zu bereiten für die wünschenswerte „Informationsgesellschaft für alle“.

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