Inhaltsverzeichnis (verbergen)
Begriff
Als Teil des E-Governments im weiteren Sinne bezeichnet E-Justice die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zwischen Prozessbeteiligten und Gerichten. So können die Prozessbeteiligten die Klage sowie nachfolgende prozessuale Erklärungen elektronisch einreichen, als auch andererseits die Gerichte ihre Entscheidungen elektronisch bekannt geben.
Justizintern eröffnen die elektronische Aktenführung, -bearbeitung und -archivierung die Möglichkeit zur organisatorischen Reform. Der interne elektronische Datenfluss kann die Arbeitsprozesse effektiver gestalten und damit die Verfahrensdauer verkürzen. Da sich im Bereich der E-Justice hauptsächlich professionelle Beteiligte gegenüberstehen - die Gerichte einerseits, Anwälte, Notare, u.a. andererseits - sind die Aussichten auf eine schnelle Reform ungleich besser als im Rahmen der [[Verwaltung.
Rechtsgrundlagen
Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) sowie das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) ermöglichten im Jahr 2001 erstmals die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Prozessbeteiligten: § 130a ZPO lässt die Einreichung elektronischer Schriftsätze zu, sobald die zuständige Bundes- oder Landesregierung das betroffene Gericht dazu bestimmt hat, § 130a Abs.2 ZPO. Die Schriftsätze sollen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein, § 130a Abs.1 S.2 ZPO. Umgekehrt ermöglicht § 174 Abs. 3,4 ZPO den Gerichten die elektronische Zustellung von Dokumenten, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Als Nachweis der Zustellung ist hierbei ein Empfangsbekenntnis erforderlich.
Mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) wurde 2005 die justizinterne elektronische Aktenführung eingeführt. Dazu wurden neben der ZPO und der http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html | StPO]] unter anderem die Verfahrensordnungen sämtlicher Fachgerichtsbarkeiten, die Abgabenordnung, die Insolvenzordnung sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz geändert. Zentral ist der neu eingefügte § 298 a ZPO, der den Gerichten die Führung elektronischer Akten ermöglicht. § 130 b ZPO lässt die Erstellung elektronischer Dokumente durch das Gericht zu, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. § 371 a ZPO stellt private, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene elektronische Dokumente hinsichtlich ihrer Beweiskraft privaten Urkunden gleich.









