von Beatrice Lederer, Jan Dirk Roggenkamp

Allgemeines

„E-Government“ (auch eGovernment) ist die Kurzform für Electronic Government und bedeutet übersetzt soviel wie „elektronische Verwaltung“. Zu Beginn ihrer Amtszeit 1993 hat die Clinton/Gore-Regierung in den USA die zugrunde liegende „Vision“ formuliert, erstmals praktisch verwendet hat ihn das Unternehmen IBM im Jahre 1995.

Der durchaus schillernde Anglizismus wird – trotz zahlreicher Definitionsversuche (hierzu sogleich) – in der Praxis willkürlich im Kontext der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) innerhalb der öffentlichen Verwaltung („G2G“: government to government) als auch deren Gebrauch im Verhältnis zu Wirtschaft („G2B“: government to business) und Bürgern („G2C“:government to citizens) verwendet.

E-Government im weiteren und engeren Sinne

Im weiteren Sinne gilt der Begriff E-Government inzwischen als Oberbegriff für die Teilbereiche E-Democracy?, E-Administration, E-lection? (respektive E-Voting), E-Justice, etc.. Parallel dazu wird E-Government aber auch enger gefasst und auf seinen Kernbereich - die Verwaltung - reduziert: So versteht man unter E-Government im engeren Sinne die IT-gestützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG?, also den Bereich der E-Administration.

Speyerer Definition

Häufig wird im Zusammenhang mit dem Begriff E-Government die sog. “Speyerer Definition” genannt, nach welcher unter E-Government die “Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien” zu verstehen ist.

Inhalt des E-Government im engeren Sinne

Der Inhalt des E-Governments im engeren Sinne lässt sich mit den Schlagworten „Information, Kommunikation und Transaktion“? im Verhältnis Staat-Bürger umschreiben. Die Bereitstellung von Informationen und Nachrichten, deren Übermittlung sowie die Abwicklung von Verwaltungsvorgängen eröffnet dabei einen weiten juristischen Problembereich, der nicht nur unmittelbar technische Fragen wie z.B. Fragen nach der elektronischen Signatur, die die Informationssicherheit und Verlässlichkeit des neuen Mediums sicherstellen sollen, umfasst. Vielmehr muss sich die Ausarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den Prinzipien des „good governance“? , des verantwortungsvollen Regierens, orientieren und die Bürger als Nutzer der IT-gestützten Verwaltungsangebote in den Mittelpunkt stellen. So sind Fragen nach dem notwendigen Maß an „Usability“? oder nach der Verfügbarkeit der technischen Mittel bzw. eines „Zwanges zur Nutzung“ praktische Fragen des E-Government. Aus Sicht der Bürger muss das Ziel sein, das Verwaltungsangebot an den Lebenslagen der Bürger zu orientieren und ein One-Stop-Government?, in dem die Dienstleistungen der Verwaltung einheitlich erfolgen, zu etablieren.

Blended Government

Bis dieses hehre Ziel erreicht ist, prägt eine Mischform die deutsche Verwaltungslandschaft, welche sich am besten als „Blended Government“ bezeichnen lässt. Die konventionelle Präsenzverwaltung mit ihren Bürgerbüros und festen Sprechzeiten wird durch virtuelle Webpräsenzen, E-Mailkontakt und einzelne webbasierte Insellösungen wie z.B. der Möglichkeit der Gewerbeanmeldung online ergänzt. Die ideale Umsetzung des Konzepts „Blended Government“ erschöpft sich indessen nicht in der Verbindung von realen Verwaltungsvorgängen mit webbasierten Dienstleistungen. Darüber hinausgehend geht es um die Entwicklung des Gesamtkonzeptes eines interaktiven, service- und bürgerorientierten Dienstleistungsstaates, in dem der Bürger als Kunde der Verwaltung optimal bedient wird.

Literatur

Reinermann/v. Lucke (Hrsg.), Electronic Government in Dtschld., Speyerer Forschungsberichte 226, 2002

Skrobotz, Jan - Das elektronische Verwaltungsverfahren - S. 20ff.

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