von Miriam Ballhausen

Begriff

Der Begriff Electronic Commerce (kurz: E-Commerce) bezeichnet die Abwicklung von Geschäften über das Internet. Dabei können sowohl die Leistungsanbahnung, als auch die Leistungsvereinbarung oder die Leistungserbringung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Selbst die Bezahlung direkt über das Internet ist möglich. Das im Rahmen des E-Commerce am häufigsten verwandte elektronische Kommunikationsmittel ist zweifelsfrei das Internet bzw. das TCP-IP- Protokoll. Jedoch erfasst der Begriff grundsätzlich auch alle sonstigen elektronischen Kommunikationsmittel, wie beispielsweise das Telefon.

Vertragsschluss im Internet

Der Vertragsschluss im virtuellen Raum läuft grundsätzlich nicht anders als der Vertragsschluss im realen Raum. Es gibt – abgesehen von wenigen, auf den Besonderheiten des Internet fußenden Regelungen – kein Internetvertragsgesetz. Genau wie in der realen Welt kommt also im Internet ein Vertrag auch durch das sog. Angebot und die sog. Annahme, d.h. zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff BGB). Diese Willenserklärungen werden dem potenziellen Vertragspartner gegenüber erklärt und werden wirksam, sobald dieser Vertragspartner die Möglichkeit hat, die Willenserklärung des anderen Teils zur Kenntnis zu nehmen.

Werden auf einer Homepage Waren oder Dienstleistungen angeboten, so ist dieses Angebot kein Angebot im rechtlichen Sinn, das auf den Abschluss eines verbindlichen Vertrages zielt. Das Angebot ist vielmehr einem virtuellen Schaufenster vergleichbar und wird als eine Aufforderung - beispielsweise des Verkäufers an den potenziellen Käufer - gesehen, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu machen. Die Homepage ist wie ein Schaufenster in der realen Welt. Auch hier versteht man das Ausstellen beispielsweise der Möbelstücke nicht als verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB, sondern vielmehr als Aufforderung hereinzukommen und dem Verkäufer gegenüber den Kaufwunsch zu äußern. Erst der Klick des Käufers, mit dem er die angebotenen Ware oder Dienstleistung bestellt, ist ein im rechtlichen Sinn verbindliches Angebot, welches erst durch ein Verhalten des Käufers angenommen wird.

Ein durch „Verklicken“ versehentlich abgeschicktes Angebot kann man durch eine sog. Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB wieder beseitigen. Da man die Bestellung gar nicht abschicken wollte, ist man, wenn man sich unverzüglich (§ 121 BGB) um die Aufklärung der Sachlage bemüht, an diese nicht mehr gebunden. Die abgegebene Willenserklärung ist gem. § 119 I BGB wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung anfechtbar.

Auf demselben Weg kann sich auch ein Verkäufer, der infolge eines auf einem Softwarefehler beruhenden Angebotes auf seiner Homepage viele Kunden zu einem Vertragsschluss bewegen konnte, wieder von diesem Vertrag lösen (vgl. BGH NJW 2005, 976f)

Online-Auktionen

Online-Auktionen sind zwar hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages vom sonstigen Vertrieb von Waren über das Internet zu unterscheiden. Letztlich gelten jedoch in beiden Fällen die allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträge und stehen dem Verbraucher in beiden Fällen die gleichen Rechte zu (vgl. Verbraucherschutzvorschriften).

Wird eine Sache auf einer Internetplattform zum Erwerb angeboten, so zielt bereits dieses auf den Abschluss eines Vertrages mit dem Höchstbietenden ab und ist somit - anders als das Ausstellen der Ware im virtuellen Schaufenster - bereits als rechtlich verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren.(vgl. BGH, BB 2005, 235 (236)). Die Annahme des Bieters erfolgt unter der Bedingung, dass niemand ein höheres Gebot abgibt (§158 II BGB). Sie soll auch nur zu dem von ihm bestimmten Preis gelten. Der Kaufvertrag zwischen dem Anbietenden und dem Höchstbietenden kommt zum Zeitpunkt des Fristablaufs zustande. Hierin liegt der grundlegende Unterschied zu einer Versteigerung im herkömmlichen Sinn, bei welcher der Vertrag eben nicht durch Fristablauf, sondern durch Zuschlag des Versteigerers zustande kommt.

Verbraucherschutzvorschriften

Beim Abschluss von Verträgen über das Internet stellt sich insbesondere für den Erwerber von Gegenständen das Problem, dass er diese zuvor nicht selbst sehen und anfassen kann. Vielmehr muss er sich auf Fotos und Beschreibungen des Anbieters verlassen.

Um dieser besonderen Lage gerecht zu werden, sieht das Gesetz daher für den Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln, bei denen auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer agiert (Fernabsatzverträge, §§ 312b ff. BGB), besondere Schutzvorschriften vor. Sie erfassen also die Fälle in denen gerade ein Vertragspartner gewerblich bzw. aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und während der andere diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt.

Entspricht die erworbenen Leistung nicht den Erwartungen des Verbrauchers, so kann er sich innerhalb von zwei Wochen durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wieder vom Vertrag lösen (Widerruf, § 312 d i.V.m. §§ 355, 357 BGB). Er hat im Falle des Widerrufs alle empfangenen Leistungen zurückzugeben. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht zustehen (§ 356 BGB), welches ihn dazu berechtigt, die empfangene Leistung innerhalb von zwei Wochen an den Vertragspartner zurückzusenden.

Um sicherzustellen, dass die zwei-Wochen-Frist nicht ohne Kenntnis des Verbrauchers verstreicht, beginnt diese immer erst, nachdem der Unternehmer den gesetzlich festgelegten Informationspflichten hinsichtlich des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts gerecht geworden ist.

Impressumspflicht

Internetangebote im Rahmen des E-Commerce stellen entweder Teledienste iSd Teledienstegesetzes (TDG) oder Mediendienste iSd Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) dar. Als solche unterliegen sie der Impressumspflicht, müssen also bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (§ 6 TDG, § 10 MDStV).


Siehe auch die Forums-Diskussion zu E-Commerce

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