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von Miriam Ballhausen
Die Registrierung oder Nutzung einer Domain wird unter marken-, namens- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten relevant.
Schutz nach dem Markenrecht
Das Markenrecht? gewährt im geschäftlichen Verkehr nicht nur Schutz für Marken, sondern auch für geschäftliche Bezeichnungen. Grundlegende Voraussetzung des Schutzes nach dem Markenrecht? ist somit der geschäftliche Verkehr. Bei Domains ist eine geschäftliche Nutzung bereits bei Werbung auf der streitgegenständlichen Seite gegeben (vgl. LG Hamburg, MMR? 2000, 436). Auch wer Internet? Domain-Namen anmeldet, um sie an Dritte zu lizenzieren oder zu veräußern, handelt ohne weiteres im geschäftlichen Verkehr und nicht etwa nur als Privatperson, wenn das Kennzeichen noch nicht in Benutzung genommen ist, z.B. die Domain konnektiert, aber noch ohne Inhalt ist.
Marken sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden und nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, § 3 Markengesetz (MarkenG?). Der Schutz als Marke hängt von der Eintragung des Zeichens als Marke, von der Erlangung von Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit als Marke iSd Pariser Verbandsübereinkunft? ab (§ 4 MarkenG?).
Inhaber von Marken sind gem. § 14 MarkenG? gegen die unbefugte Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr geschützt. Eine unbefugte Verwendung liegt jedenfalls bei der Verwengung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen. Jedoch genügt auch die auf Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke? und Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen beruhende Verwechselungsgefahr. Die Frage der Verwechselungsgefahr ist aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Warenart zu beurteilen und ergibt sich insbesondere aus der Zeichenähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung (vgl.Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 233 ff.). Zwischen der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit besteht eine Wechselbeziehung: Je höher das eine, desto geringer sind die Anforderungen an das andere. Letztlich begründet die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke, trotz nicht identischer bzw. ähnlicher Waren oder Dienstleistunge eine unbefugte Verwendung der Marke.
Auch die Verwendung einer Marke in einem Domainnamen kann eine solche unbefugte Verwendung darstellen, sodass der Inhaber der Marke gegen den Domaininhaber einen Anspruch aus § 14 V MarkenG? hat.
Als geschäftliche Bezeichnung werden auch Unternehmenskennzeichen geschützt, also solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetiebs oder eines Unternehmens benutz werden, § 5 I, II MarkenG?.
Kennzeichnungskraft
Das Unternehmenskennzeichen muss Kennzeichnungskraft besitzen, d.h. die Kennzeichnung muss zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb geeignet sein (vgl.Ingerl/Rohnke, MarkenG?, § 5, Rn. 34). Besitzt das verwandte Kennzeichen eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart, wird sie also vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst, besteht die Kennzeichnungskraft originär. Sie kann jedoch auch durch Verkehrsgeltung erworben werden, wenn ein ausreichender Bekanntheits- und Zuordnungsgrad erreicht wird (vgl.Ingerl/Rohnke, MarkenG?, § 5, Rn.50f.)
Schutz eines Domainnames als geschäfltiche Bezeichnung
Der Schutz der Domainnamen als geschäftliche Bezeichnung ist umstritten. Aufgrund der technischen Funktion der Domainnamen zur eindeutigen Identifikation von Rechnern, wird eine unmittelbare Anwendbarkeit kennzeichen- und namensrechtlicher Grundsätze zum Teil abgelehnt. Dem widerspricht jedoch, dass Domains heute Marketingfunktion besitzen und im Internet gezielt zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Produktes eingesetzt werden. Insofern werden Domains jedenfalls dann kennzeichenmäßig benutzt, wenn das verwendete Zeichen originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt (vgl. OLG München, Urteil vom 16. September 1999, ZUM 2000, 688). Dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens stehen gegen ihre unbefugte Verwendung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Markenrechts offen.
Anspruch auf Unterlassung
Gem. § 15 IV MarkenG? steht dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen zu, der eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnugn hervorzurufen. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so bedarf es keiner Verwechselungsgefahr, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraf oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. § 15 II und III MarkenG?). Bei vorsätztlicher oder fahrlässiger Verwengung der geschäftlichen Bezeichnung im soeben beschriebenen Sinn, kommt gem. § 15 V MarkenG? auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Ein Unternehmenskennzeichen ist jedenfalls geschützt, soweit Konkurrenten auf der Second- oder Third- Level- Domain- Ebene eine mit ihrem Unternehmenskennzeichen identische Adresse verwenden.
Umstritten ist die Rechtslage bei ähnlich lautenden Domains. Zum Teil wird Verwechselungsgefahr nur bei identischen Bezeichnungen angenommen. Im Allgemeinen wird Verwechselungsgefahr bei klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Übereinstimmung angenommen(vgl.Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, Rn.43ff.), sodass Markenschutz auch bei ähnlich lautenden Domains zu gewähren wäre.
Allgemeines Namensrecht
Der Name wird durch § 12 BGB? geschützt. Die Norm erfasst ausweislich ihres Wortlautes jede aus Buchstaben bestehende, aussprechbare sprachliche Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person zur Unterscheidung von anderen. Ob der Namensträger den Namen zwangsweise trägt oder ob er ihn frei gewählt hat, ist insofern irrelevant. Daneben werden auch Unternehmensbezeichnungen, d.h. Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen jeglicher Art geschützt. Dementsprechend fallen auch Domainnamen grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.
Voraussetzung des Schutzes ist, dass eine Bezeichnung eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig bezeichnet, d.h. Namensfunktion besitzt. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Gattungsbezeichnungen, Worte der Umgangsprache und geografischen Bezeichnungen (vgl. Palandt, 65.Auflage, § 12 Rn. 11 ff.).
Der Namensträger wird durch § 12 BGB? einerseits vor einer sog. Namensleugnung (§ 12 S.1 Var. 1 BGB?), andererseits vor sog. Namensanmaßungen geschützt. Eine Namensanmaßung, d.h. eine unbefugte Verwendung des Namens, liegt dabei nicht erst vor, wenn eine Domain verwendet wird, sondern kann bereits in der Reservierung einer Domain mit fremden Namensbestandteilen liegen, sofern das Namensrecht durch die Registrierung erheblich beeinträchtigt wird.
Sowohl die Registrierung als auch die Verwaltung einer domain durch die Denic e.G. stellen keinen Namensgebrauch dar, sodass gegen die Denic e.G. aus § 12 BGB? weder ein Anspruch auf Unterlassung der Domainbenutzung, noch ein Anspruch auf Schutz des Domainnamens vor künftigen Eintragungen besteht. Der Namensträger muss sich durch einen Dispute- Eintrag oder eine eigenen Registrierung schützen.( vgl. MMR 2004, 467 - kurt-biedenkopf.de)
Bei Gleichnamigen, ist der Schnellere zur Verwendung der Domain berechtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn wegen überragender Bekanntkeit eines der Gleichnamigen, wegen zu erwartender Nutzung und Zumutbarkeit eines individualisierenden Zusatzes, das Interesse des Schnelleren gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen deutlich zurücktritt. (vgl.MMR 2002, 382 - shell.de)
Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs
Wer einen Mitbewerber gezielt behindert und dadurch den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. §§ 3, 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG?)), kann gem. § 8 UWG auf Beseitigung und Unterlassung der Störung in Anspruch genommen werden. Die für den Behinderungswettbewerb vorausgesetzte gezielte Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Ziel der Handlung in erster Linie nicht die Förderung der eigenen wettbewerblichen Stellung, sondern die Störung der Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltung ist. Da in Konkurrenzsituation die eigene Handlung jedoch notwendig auf Kosten der Mitbewerber geht, sind die widerstreitenden Interessen in einer objektiven Würdigung gegeneinander abzuwägen. (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, §4 Rn. 10.7)
Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist insbesondere in Fällen der Domainreservierung von Bedeutung. Besteht kein eigenes schützenswertes Interesse, sollen durch die Reservierung also Dritte lediglich behindert bzw. zur Zahlung gezwungen werden, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 10 UWG? vorliegen.
Auch völlige Blockade von Gattungsbegriffen? - sei es durch die Reservierung anderer Schreibweisen unter derselben Top-Level-Domain oder durch die Reservierung derselben Schreibweise unter verschiedenen Top-Level-Domains - kann gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG? wettewerbswidrig sein.
Schutz über §§ 823, 826 BGB?
Um mögliche Schutzlücken im Bereich der nicht-wettbewerbsmäßigen Nutzung von Produktbezeichnungen zu schließen, kommen auch Schadensersatzansprüche nach allgmeinem Deliktsrecht in Betracht.
§ 826 BGB? gewährt vor allem Schutz vor Domainreservierungen, die dem Inhaber ein Entgelt von jemandem sichern sollen, der seine Angebote unter seinem Kennzeichen ins Netz stellen will.
Demgegenüber kommt § 823 I BGB? vor allem zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.









