Datenschutzrecht


Zulässigkeit nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG), Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG)

Zulässigkeit nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG)

Bei der Frage, in welchem Umfang eine Speicherung von Studierendendaten im IT-gestützten Campus Management System zulässig ist, ist zunächst das BayDSG die einschlägige Rechtsgrundlage. Wie aber bereits angesprochen wurde, können neben diesen Regelungen auch noch andere Gesetze anwendbar sein, z.B. dann, wenn die Universität auch Teledienste erbringt. Zu berücksichtigen ist insofern erneut, dass das gesamte deutsche Datenschutzrecht? von dem Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“ geprägt ist. Im bayerischen Datenschutzrecht? ist dieser Grundsatz in Art. 15 BayDSG niedergelegt: Demnach ist gem. Abs. 1 eine Verarbeitung (und hierzu gehört auch eine Speicherung - der Wortlaut des Art. 4 Abs. 6 S. 1 BayDSG lautet: „Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten“) und Nutzung personenbezogener Daten nur in zwei Fällen zulässig: Entweder hat das BayDSG oder eine andere Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt oder angeordnet oder der Betroffene hat in sie eingewilligt.

Die wichtigste Rechtsvorschrift, die das Speichern personenbezogener Daten im Rahmen des Universitätsbetriebes erlaubt, ist Art. 42 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG). Hiernach sind die Studierenden gegenüber der Hochschule zur Angabe verschiedener personenbezogener Daten wie z.B. ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Staatsangehörigkeit verpflichtet, Art. 42 Abs. 4 S. 2 BayHSchG (vgl. den Wortlaut von Art. 42 Abs. 4 S. 2 BayHSchG: „Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Semester- und Heimatwohnsitz; Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation“). Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach allgemeiner Ansicht auch das Recht der Universität, die entsprechenden Daten zu verarbeiten und zu speichern (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 42 Rn. 10). Auch eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Universität ist nach Maßgabe der in Bezug genommenen Norm ohne weiteres möglich (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 42 Rn. 10).

Weitergehende Datenerhebungen und -nutzungen ermöglicht Art 42 Abs. 4 S. 4 Nr. 3 BayHSchG. Soweit für die Meldung, Zulassung und Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen. Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen, welche die für die Teilnahme an einer Prüfung oder Veranstaltung erforderlichen Daten angeben.

Nach beiden Normen ist die Datenerhebung und –nutzung jedoch allein im Rahmen der Erforderlichkeit möglich. Ohne Kenntnis der personenbezogenen Informationen muss seitens der Universität als erhebender Stelle die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht möglich sein (Die Zwecke und die Aufgaben der Universitäten werden in Art. 2 BayHSchG genannt. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 1, 2 BayHSchG gilt: „Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Sie bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordert.“) Für die Speicherung von Daten, die nicht personenbezogen sind, stellt das BayDSG keine [weiteren] Zulässigkeitsvoraussetzungen auf. Solche Daten dürfen also aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich immer im System gespeichert werden.

Zulässigkeit nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)

Nach § 95 TKG dürfen Bestandsdaten erhoben und verwendet werden, soweit es zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 TKG genannten Zwecks, nämlich der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste, erforderlich ist. In § 96 TKG wird die Erhebung und Verwendung bestimmter Verkehrsdaten gestattet, soweit dies für die im Teil 7 Abschnitt 2 des TKG genannten Zwecke erforderlich ist. Solche Zwecke sind beispielsweise die in § 92 TKG aufgeführte Erbringung von Telekommunikationsdiensten, die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder die Missbrauchsbekämpfung. Eine Einwilligung ist in diesen Fällen für die über die einzelne Verbindung hinausgehende Speicherung der Daten nicht erforderlich (Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 668).

Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die nach § 100 TKG bestehende Befugnis zur Datenerhebung und Speicherung zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer Leistungserschleichung oder sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme der Telekommunikationsnetze oder –dienste bestehen können die zur Aufdeckung und Unterbindung erforderlichen Daten gespeichert und weiterverwendet werden, auch ohne dass der Betroffenen hierin einwilligt (Schütz, Kommunikationsrecht, 2004, S. 403).

Zulässigkeit nach dem Telemediengesetz (TMG)

Die Regelungen des TMG betreffen allein die Speicherung und Verarbeitung von Bestands- und Nutzungsdaten, die bei der Nutzung eines Telemediendienstes anfallen. Hingegen betreffen sie die Inhalte der mittels der Telemediendienste ausgetauschten Informationen nicht. Bestandsdaten dürfen den allgemeinen Grundsätzen folgend nur insoweit erhoben, gespeichert und genutzt werden, wie dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer der Tele- bzw. Mediendienste erforderlich ist (§ 14 TMG). Eine Einwilligung des betroffenen Nutzers ist dafür nach den o.g. Vorschriften nicht erforderlich.

Eine Regelung zur Behandlung von Nutzungsdaten ist in § 15 TMG enthalten. Wichtig für die Universität ist hier insbesondere die Regelung in § 15 Abs. 1 TMG. Danach darf eine Speicherung von Nutzungsdaten ohne Einwilligung des Nutzers erfolgen, wenn sie dazu dient, die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen und abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Nutzung erfolgt, die die Aufrechterhaltung des Dienstes gefährdet (Koch, Internet-Recht, 2. Aufl. 2005, § 18, S. 904).

Eine Untergruppe der Nutzungsdaten sind die Abrechnungsdaten, die gemäß § 15 Abs. 4 TMG über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeitet und genutzt werden dürfen, soweit dies für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Derartige Abrechungsdaten werden jedoch im Rahmen eines E-Learning-Campus normaler Weise nur eine untergeordnete Rolle spielen, da die Universität ihren Studierenden Telemedien im Regelfall kostenfrei anbietet.

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