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Datenschutzrecht
Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Studierendendaten im IT-gestützten integrierten Campus Management System (TP2)
Die zentrale praktische Frage, die die Verantwortlichen eines integrierten Campus Management Systems im Hinblick auf den Datenschutz zu beantworten haben, ist nun, inwieweit die Erhebung und Verarbeitung von Studierendendaten im konkreten Einzelfall erlaubt ist.
Dies ist, wie bereits angesprochen, nur in zwei Fällen zulässig: Entweder hat der Studierende seine Einwilligung zu der Datenspeicherung und Datenverarbeitung gegeben (zu den Anforderungen an eine solche Einwilligung vgl. Menüpunkt IT-gestützte Einwilligungskonzepte zur Datenerhebung und Datenverarbeitung) oder aber es existiert eine gesetzliche Grundlage, die die entsprechende Datennutzung erlaubt oder sogar vorschreibt. Je nachdem, in welcher Situation eine solche Datennutzung stattfindet, existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen, die die Nutzung erlauben.









