Datenschutzrecht


Einschlägige Gesetze

  • Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Vorrangige Rechtsquelle für Fragen des Datenschutzes an der Universität Passau ist zunächst das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Die Vorschriften des BayDSG gelten gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSG neben Behörden und Gerichten für alle der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Da es sich bei der Universität Passau gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 des Bayrischen Hochschulgesetzes um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern untersteht, und damit um eine juristische Person i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayDSG handelt, findet das Bayerische Datenschutzgesetz auf die Universität Anwendung. Daneben können jedoch noch weitere Rechtsquellen einschlägig sein. Nach Art. 2 Abs. 7 BayDSG gehen besondere Rechtsvorschriften zum Datenschutz den allgemeinen Regelungen im BayDSG vor. In Betracht kommen insoweit das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG).

Das Bayerische Hochschulgesetz sieht in Art. 42 Abs. 4 S. 1 BayHSchG vor, dass sich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Studierenden und Gaststudierenden nach den jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten bestimmt. Als jeweils geltende Vorschriften können hier zum einen die Regelungen des „allgemeinen“ Bayerischen Datenschutzgesetzes, zum anderen aber auch Regelungen in „Spezialgesetzen“ wie dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) einschlägig sein. Weiterhin nennt Art. 42 Abs. 4 BayHSchG sodann verschiedene Arten von personenbezogenen Daten, zu deren Angabe die Studierenden verpflichtet sind. Diese Daten können daher von der Hochschule erhoben werden.

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält in den §§ 91 ff. TKG datenschutzrechtliche Sonderregelungen für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Als Telekommunikation wird dabei nur eine Signalübertragung im technischen Sinne verstanden, nicht jedoch die Übermittlung von Inhalten (Koch, Internet-Recht, 2. Aufl. 2005, S. 917). Das Gesetz findet nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 S. 1 TKG auf alle Unternehmen und Personen Anwendung, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken. Mit dem Abstellen auf die Geschäftsmäßigkeit des Erbringens des Telekommunikationsdienstes wird nach § 3 Nr. 10 TKG das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht in Bezug genommen. Ausreichend ist insoweit eine gewisse Nachhaltigkeit, d.h. dass das Angebot auf eine Dauer angelegt ist und nicht nur einmalig zur Verfügung gestellt wird. Die Regelmäßigkeit muss dabei aus Sicht der anbietenden Stelle gegeben sein. Die Perspektive des Nutzers ist insoweit irrelevant (Robert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 91 Rn. 9). Wird, wie in den Computerräumen der Universität oder an vergleichbaren Terminals, den Studierenden der Zugang zum Internet über universitäre Computer ermöglicht, so liegt auch hierin ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Dass der einzelne Studierende das Angebot unter Umständen nur gelegentlich in Anspruch nimmt, ändert hieran nichts. Insoweit ist auch die Universität als Telekommunikationsdiensteanbieterin im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 TKG zu qualifizieren.

  • Telemediengesetz (TMG)

Demgegenüber gilt das Telemediengesetz nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RfStV sind. Ein elektronisches Lernmanagementsystem, welches dem Konzept eines integrierten E-Learning Campus zugrunde liegt, basiert auf Massen- oder Individualkommunikation. Die es prägenden Funktionalitäten zeichnen sich dadurch aus, dass sie die elektronische Kommunikation innerhalb der Universität und bezogen auf die Universität unterstützen. Ob die Bereitstellung der angebotenen Funktionen über schmal –oder breitbandige Leistungen, mittel Leitungen oder funkgestützt erfolgt, ist insoweit für die Qualifizierung als Telemediendienst irrelevant. Auch stellt die Qualifizierung als Telemediendienst keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf den Inhalt der ausgetauschten Informationen (Heckmann, in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1, Abschnitt 1 Rn. 30 f.). Insoweit sind elektronische Lernmanagementsysteme als Telemediendienste im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 TMG zu qualifizieren. Der Anwendungsbereich betrifft dabei die öffentlichen Stellen ebenso wie nichtöffentliche Stelle und ist unabhängig davon, ob für die Nutzung des Dienstes Entgelt erhoben wird oder nicht, § 1 Abs. 1 S. 2 TMG. Mit dem Erlass des TMG werden die vorherigen Regelungen des TDG, TDDSG und des MDStV zusammengefasst. Die den Telemediendienste nahe stehenden Rundfunkdienste wurden demgegenüber in den Rundfunkstaatsvertrag der Länder übernommen.

Dementsprechend gelten die speziellen Datenschutzvorschriften der §§ 11 ff. TMG grundsätzlich für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemediendiensten (Heckmann, in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1, Abschnitt 11, § 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis, Rn. 19). Als Nutzer sind dabei alle natürlichen Personen anzusehen, die Telemedien nutzen, um entweder Informationen zu erlangen oder um sie zugänglich zu machen. Ausnahmen sieht § 11 Abs. 1 TMG für die Bereitstellung solcher Dienste vor, die im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken dienen oder die innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.

Eine weitere Sonderregelung enthält § 11 Abs. 3 TMG für solche Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, also insbesondere Access- und E-Mail-Provider (Heckmann, in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1, Abschnitt 11: § 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis, Rn. 35). Mit Ausnahme des Koppelungsverbots gem. § 12 Abs. 3 TMG, mitsamt des dazugehörigen Bußgeldtatbestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG sowie der Möglichkeit der Datenverwendung für Zwecke der Rechtsverfolgung gem. § 15 Abs. 8 TMG finden hier grundsätzlich die Datenschutzregelungen des TKG Anwendung (Heckmann, in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1, Abschnitt 11: § 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis, Rn. 34).

  • Abgrenzung zwischen Offline- und Online-Recht

Aus diesen Regelungen wird bereits deutlich, dass es zwischen den einzelnen Rechtsgrundlagen zu Überschneidungen kommen kann. Wie bereits ausgeführt, gehen nach Art. 2 Abs. 7 BayDSG besondere Rechtsvorschriften zum Datenschutz den allgemeinen Regelungen im BayDSG vor. Da solche Regelungen insbesondere im Multimedia-Bereich existieren, hat sich hier zur Abgrenzung der verschiedenen Gesetze das sog. Drei-Schichten-Modell bewährt, wonach bei einer Datenübermittlung im Internet zwischen der Telekommunikations-, der Interaktions- und der Inhaltsebene zu unterscheiden ist (Vgl. Schleipfer, Das 3-Schichten-Modell des Multimediadatenschutzrechts, DuD 2004, 727 ff.; Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts?, 2003, S. 189). Auf dieses Modell kann auch nach den umfangreichen Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre (insbesondere nach dem Inkrafttreten des TMG ) noch zurückgegriffen werden.

Mit dem Begriff der Telekommunikationsebene ist die technische Basis der Kommunikation, also die Telekommunikationsinfrastruktur bezeichnet (Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, Rn. 249; Schleipfer, Das 3-Schichten-Modell des Multimediadatenschutzes, DuD 2004, 727, 729). Hierzu zählen etwa die Leitungen und Netzknoten, sowie auch E-Mail und die zur Internet-Telefonie erforderliche Software (Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, Rn. 249). Besondere gesetzliche Regelung hat der Datenschutz auf dieser Ebene durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) erfahren. Die einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in den §§ 91 ff. TKG.

Die Interaktionsebene bietet dem Nutzer die geeignete interaktive Oberfläche für die Übermittlung der zu sendenden Inhalte (beispielsweise durch Web-Formulare) und unterliegt dem TMG, dem sog. Online-Recht. Auch Internetdienste, die dem Nutzer Informationen zur Verfügung stellen, ohne dass sich eine individuelle Kommunikation ereignet, werden zu dieser Ebene gezählt. Daraus folgt, dass das TMG für seinen Regelungsbereich abschließend ist. Das BDSG kommt auf der Interaktionsebene nur in den Fällen zur Anwendung, in denen sich im TMG zu einem bestimmten Sachverhalt keine Reglung finden lässt.

Auf der Inhaltsebene kommunizieren der Nutzer und die Universität Passau, indem der Nutzer individuelle Inhalte sendet. Hierunter fallen etwa die Daten, die ein Studierender zur Klausuranmeldung übermittelt. Auf diese Schicht ist mit dem BayDSG das sog. Offline-Recht anzuwenden, da der Nutzer anstelle der Verwendung des Internets ebenso auf herkömmliche Kommunikationsmittel zurückgreifen könnte.

  • Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt gemäß § 1 Abs. 2 die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die an eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes und durch nicht öffentliche Stellen zu richten sind. Für öffentliche Stellen der Bundesländer gilt das BDSG nur, soweit der Datenschutz dort nicht landesrechtlich geregelt ist, was in Bayern jedoch im BayDSG geschehen ist. Das BDSG ist auf datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Universitätsverwaltung der Universität Passau daher nicht anwendbar.

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