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Datenschutzrecht
Verwendung der gespeicherten Daten für statistische bzw. planerische Zwecke
Im deutschen Datenschutzrecht? gilt grundsätzlich der Zweckbindungsgrundsatz. Dieser besagt, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie auch erhoben wurden. Wenn also Daten zunächst nicht für einen bestimmten Zweck erhoben wurden, dann dürfen sie im Nachhinein auch grundsätzlich nicht für diesen Zweck verwendet werden.
In Art. 17 Abs. 2 BayDSG sind jedoch verschiedene Fälle statuiert, in denen eine nachträgliche Zweckänderung in Bezug auf eine Datennutzung zulässig ist (vgl. den Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 BayDSG). Nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG ist eine solche z.B. dann möglich, wenn der Betroffene in sie eingewilligt hat. Schließlich sind in Art. 17 Abs. 3 BayDSG Fälle genannt, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers schon keine Zweckänderung im Sinne des Gesetzes vorliegen soll. Zu diesen Fällen zählt die Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, die Erstellung von Geschäftsstatistiken, die Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder die Prüfung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung. Dabei gelten als Geschäftsstatistiken nach dem Bayerischen Statistikgesetz (vgl. Art. 2 Abs. 3 BayStatG) statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen. Wenn daher eine derartige Statistik erstellt werden soll, kann die Universität die erhobenen Daten für diesen Zweck nutzen.
Weiterhin können die Daten auch für die Durchführung von Organisationsuntersuchungen genutzt werden. Solche Untersuchungen dienen der Effektivitätssteigerung der Verwaltung und umfassen sowohl deren Aufbauorganisation (z.B. Zuständigkeiten und innerbehördliche Strukturen) als auch deren Ablauforganisation - z.B. Arbeitsinhalte und Arbeitstechniken (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Loseblattsamml., Stand: Oktober 2007, Art. 17 Rn. 60). Wenn also die Planung mit Hilfe derartiger Organisationsuntersuchungen durchgeführt wird, ist eine Nutzung zu diesen Zwecken zulässig.
Eine Verwendung für statistische Zwecke oder für Planungszwecke ist neben diesen Fällen auch dann möglich, wenn die Daten zuvor anonymisiert wurden. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten i.S.d. BayDSG, so dass diese Daten ohne weitere Einschränkungen verwendet werden können.









