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Datenschutzrecht
Veröffentlichung von Dozierendendaten in Stud.IP
Datenschutzrechtliche? Fragestellungen werden nicht nur durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten innerhalb der Universität berührt. Auch das Einstellen derartiger Informationen in das System, etwa zu Zwecken der Information der Studierenden, ist unter der datenschutzrechtlichen Perspektive relevant. Im konkreten Fall geht es um das Anlegen von Lehrveranstaltungen in Stud.IP, wodurch auch personenbezogene Daten von den Dozierenden abrufbar sind, welche die jeweiligen Veranstaltungen betreuen. Die Lehrveranstaltungen werden hier zentral durch die Universität angelegt, die entsprechende Daten darüber vorhält, welcher Mitarbeiter oder Professor zu welcher Zeit welche Veranstaltung anbietet. Das Anlegen von Veranstaltungen in Stud.IP beinhaltet daher insb. eine Datenverarbeitung in Form einer Datenübermittlung (vgl. Art. 4 Abs. 6 S. 1 BayDSG). Denn eine Datenübermittlung ist u.a. das Bekanntgeben gespeicherter personenbezogener Daten in der Form, dass Dritte die von der datenverarbeitenden Stelle bereitgehaltenen Daten abrufen können (vgl. Art. 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 b) BayDSG).
Für diese Datenverarbeitung ist nach dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entweder eine Rechtsvorschrift erforderlich, die dies erlaubt oder aber das Einverständnis der betroffenen Dozentin/ des betroffenen Dozenten. Unproblematisch sind insoweit die Fälle, in denen die Dozierenden dem Einsatz eines Lernmanagementsystems offen begegnen und deren Nutzung begrüßen. Sie werden Informationen in Bezug auf ihre Lernveranstaltungen in der Regel ohne größeres Zögern einstellen. Andererseits kann der Nutzen eines derartigen Lernmanagementsystems, namentlich die Koordination und Begleitung von Veranstaltungen an Hochschulen und Kursen an außeruniversitären Bildungseinrichtungen, nur dann vollständig erfüllt werden, wenn sämtliche Veranstaltungen, welche an der Universität angeboten werden, in das System eingetragen werden. Damit kann es erforderlich werden, dass auch Informationen über Lehrveranstaltungen von Dozierenden, die der Nutzung eines elektronischen Lernmanagementsystems gleichgültig oder kritisch gegenüber stehen und auf eine Nutzung des Systems aus verschiedenen Gründen verzichten, von Seiten der Universität eintragen zu lassen. Hier stellt sich die Frage, ob für das Einstellen dieser Veranstaltungen samt der persönlichen Daten der Dozierenden - etwa Name, dienstliche E-Mail-Adresse und Telefondurchwahl eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist.
- Dozierendendaten als personenbezogene Daten
Bereits die Angabe, dass eine bestimmte Dozentin/ ein bestimmter Dozent eine bestimmte Veranstaltung abhält, stellt ein personenbezogenes Datum dar. Denn hierbei handelt es sich um eine Information, die über den Dozierenden etwas aussagt, mag diese Aussage auch trivial erscheinen. Somit handelt es sich bei derartigen Informationen um personenbezogene Daten, die durch die Datenschutzgesetze geschützt werden (vgl. den Begriff der personenbezogenen Daten). Durch die Datenschutzgesetze nicht geschützt wird hingegen die Information, dass eine bestimmte Veranstaltung im nächsten Semester angeboten wird, ohne dass hierfür bereits ein Dozierender benannt ist. Derartige Daten beziehen sich nicht auf eine natürliche Person und sind dementsprechend jedenfalls nicht datenschutzrechtlich geschützt. In den Schutzbereich des durch das Datenschutzrecht? geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen nämlich allein solche Informationen die einen Bezug zu einer natürlichen Person aufweisen.
Dieser Personenbezug muss daneben auch im Hinblick auf eine bestimmte oder zumindest auf eine bestimmbare natürliche Person gegeben sein. Bei den hier betroffenen Dozierendendaten ist ein Personenbezug gegeben, da der Dozierende mit seinem Realnamen erscheint und ihm die entsprechenden Daten daher eindeutig zugeordnet werden können.
Sofern über die Tatsache des Abhaltens einer Lehrveranstaltung weitere Informationen in Bezug auf den Dozierenden eingestellt werden sollen zu denken ist hier beispielsweise an Veröffentlichungen oder Kontaktdaten so stellen auch sie personenbezogene Daten dar, die durch die Datenschutzgesetze geschützt werden. Bei Daten, bei denen ein Personenbezug fraglich erscheint, sollte im Zweifel - dem Prinzip des sichersten Weges folgend - von einem Personenbezug ausgegangen werden, um ihre rechtskonforme Verarbeitung zu gewährleisten.
Somit ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, die die Veröffentlichung dieser Daten auf der Stud.IP-Plattform erlaubt. Neben dem grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten einschlägigen BayDSG kommen für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Dozierenden und Beamte auch die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Betracht. Bei den hier betroffenen Daten zu den Veranstaltungen in Stud.IP handelt es jedoch nicht um derartige Daten, so dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach den Regelungen im BayDSG zu beurteilen ist.
Einschlägig ist insoweit insbesondere die Regelung in Art. 19 Abs. 1 BayDSG, welche die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen für zulässig erklärt, wenn sie entweder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulassen würden oder die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Wie bereits ausgeführt, stellt das Einstellen der Dozierendendaten in Stud.IP eine Datenübermittlung dar. Diese erfolgt auch an nicht-öffentliche Stellen, nämlich insbesondere an die Studierenden, die sich über die jeweiligen Veranstaltungen informieren möchten.
Zulässig ist die Übermittlung dieser Daten daher insbesondere, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle, hier also der Universität Passau, liegenden Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben der Hochschulen gehört es unter anderem, Studierende über das Angebot der Hochschule zu informieren (Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeitern im Internet, 19.12.2001, abrufbar unter: http://www.zv.uni-wuerzburg.de/datenschutz/Vollzugshinweise/mitarbeiterdaten.htm). Außerdem muss für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, mit dem für eine Veranstaltung verantwortlichen Lehrpersonal in Kontakt zu treten, so dass entsprechende Kontaktinformationen abrufbar sein müssen. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Namens eines Dozierenden, der für eine bestimmte Veranstaltung zuständig, sowie der weiteren Daten der Veranstaltung, zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Universität Passau liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Da weiterhin auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG vorliegen (Hiernach ist erforderlich, dass die jeweiligen Daten für den Zweck genutzt werden, für den sie auch erhoben wurden - datenschutzrechtlicher Grundsatz der Zweckbindung - diese Voraussetzung ist hier gewahrt, da die Daten der Dozenten u.a. gerade deshalb erhoben wurden, um sie für derartige organisatorische Zwecke zu verwenden), ist die Übermittlung dieser Daten gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG zulässig.
- Problempunkt: Kontaktdaten
Differenzierter ist die Lage im Hinblick auf die Angabe einer Kontakt-Telefonnummer und -E-Mail-Adresse zu bewerten: Hier hat das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Internet die Ansicht vertreten, dass bezüglich der Veröffentlichung von Kontaktdaten von Hochschulmitarbeitern im Internet nur die Angabe zentraler Telefon- bzw. E-Mail-Adressen zulässig ist, wenn der Betroffene Mitarbeiter sein Einverständnis hierfür erteilt. Eine Belästigung oder eine Beeinträchtigung der Arbeitssituation des jeweiligen Mitarbeiters sei nämlich zu vermeiden, und die Angabe zentraler Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen zur Kontaktaufnahme ausreichend (Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeitern im Internet, 19.12.2001, abrufbar unter: http://www.zv.uni-wuerzburg.de/datenschutz/Vollzugshinweise/mitarbeiterdaten.htm; der gleichen Ansicht auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, 20. TB, abrufbar unter: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.1). Es ist anzunehmen, dass diese Argumentation auf eine Veröffentlichung von Dozierendendaten innerhalb der Stud.IP-Plattform übertragbar ist, da auch hierauf theoretisch alle eingeschriebenen Studierenden an der Universität Zugriff haben. Zu einer anderen Einschätzung gelangt das OVG Koblenz im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Angabe einer dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt einer Behörde zulässig ist. Das Gericht hat hier vertreten, dass es für den Dienstherrn nur im Einzelfall aus Fürsorgegründen geboten sein kann, ohne eine Einwilligung des Betroffenen ausschließlich die zentralen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu veröffentlichen, um Belästigungen oder anderweitige Beeinträchtigungen der Arbeitssituation zu vermeiden. Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls müssten jedoch (konkrete) Anhaltspunkte vorliegen (OVG Koblenz, Urt. v. 10.09.2007 - 2 A 10413/07 - K&R 2007, 671 m. Anm. Heckmann, jurisPR-ITR 10/2007 Anm. 4; im Ergebnis ebenso bereits die Vorgängerinstanz VG Neustadt, Urt. v. 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW m. Anm. Braun, jurisPR-ITR 4/2007, Anm. 3). In Betracht kommt hier etwa das Bestehen von Sicherheitsbedenken. Dementsprechend wird es für grundsätzlich zulässig erachtet, Namen, Funktion und die dienstliche Erreichbarkeit eines Beamten jedenfalls dann im Internet preiszugeben, wenn der Beamte mit Außenkontakten beauftragt ist. Für den Universitätsbereich wird darüber hinaus vertreten, dass zumindest bei wissenschaftlichem Personal eine weiter gehende Offenbarungspflicht von Daten angezeigt ist. Dementsprechend könnten Forschungsergebnisse, Sprechzeiten, Lehrveranstaltungstermine usw. über Stud.IP zur Verfügung gestellt werden (Braun, jurisPR-ITR 4/2007, Anm. 3).
Die Veröffentlichung entsprechender Kontaktdaten ist daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht abschließend geklärt. Bis es zu einer solchen Klärung kommt, sollte die Universität Passau im Zweifel der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz folgen. Danach sind ohne die Einwilligung des Betroffenen grds. nur die Angabe zentraler Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen zulässig. Etwas anderes dürfte jedoch dann anzunehmen sein, wenn es sich um die Veröffentlichung von Kontaktdaten handelt, die der Dozierende selbst bereits auf einer Internetplattform zur Verfügung stellt. Denn dann kann bei einer Veröffentlichung innerhalb von Stud.IP wohl nicht von einer weiteren Beeinträchtigung der Arbeitssituation ausgegangen werden.
- Problempunkt: Personenbezogene Recherche
Ein weiteres Problem stellt sich im Hinblick auf Dozierendendaten auf Internetplattformen dann, wenn über diese Plattformen eine personenbezogene Recherche gezielt zu der Person möglich ist. Hier wird die Auffassung vertreten, dass eine derartige Funktion nicht erforderlich ist, um die Studierenden über das Angebot an Lehrveranstaltungen, bzw. über bestimmte Themengebiete, zu denen Lehrveranstaltungen angeboten werden, zu informieren (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeitern im Internet, 19.12.2001, abrufbar unter: http://www.zv.uni-wuerzburg.de/datenschutz/Vollzugshinweise/mitarbeiterdaten.htm ; der gleichen Ansicht auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, 20. TB, abrufbar unter: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.1). Vertreten wird dies ausdrücklich nur im Hinblick auf die uneingeschränkte Veröffentlichung von Dozierendendaten im Internet, die entsprechende Argumentation ist jedoch wiederum auch auf die Veröffentlichung von Dozierendendaten auf einer Plattform wie Stud.IP anwendbar. Denn auch im Rahmen derartiger Plattformen ist es ja für Studierende zur Information über Lehrveranstaltungen nicht erforderlich, Recherchen, die auf einen bestimmten Dozierenden bezogen sind, durchzuführen.
Folgt man dieser Ansicht, so kann eine mit der Einrichtung einer entsprechenden Recherchefunktion verbundene Datenverarbeitung mangels Erforderlichkeit nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage im BayDSG gestützt werden und ist somit ohne die Einwilligung des betroffenen Dozierenden unzulässig.
Hiervon wäre dann insbesondere die in Stud.IP vorhandene Funktion Suche nach Personen betroffen. Dozierende, die ihre Zustimmung hierzu nicht gegeben haben, dürften über diese Suche nicht auffindbar sein.
- Information des Betroffenen
Bei der Veröffentlichung von Dozierendendaten im Internet muss nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesbeauftragtem für den Datenschutz weiterhin beachtet werden, dass die Betroffenen von dieser Veröffentlichung in geeigneter Form unterrichtet werden müssen (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Hinweise zur Veröffentlichung von Mitarbeitern im Internet, 19.12.2001, abrufbar unter: http://www.zv.uni-wuerzburg.de/datenschutz/Vollzugshinweise/mitarbeiterdaten.htm; der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, 20. TB, abrufbar unter: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.1). Es ist nicht ganz klar, aus welcher Rechtsvorschrift sich eine derartige Unterrichtungspflicht ergeben soll, da für hier vorliegende Datenübermittlung gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG eine Unterrichtung des Betroffenen gerade nicht vorgesehen ist, wie sich aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayDSG ergibt. Eine derartige Unterrichtungspflicht lässt sich jedoch unter Umständen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Dem Prinzip des sichersten Weges folgend sollten die betroffenen Dozierenden daher über die Veröffentlichung ihrer Daten innerhalb von Stud.IP informiert werden.









