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Datenschutzrecht
Rechtsgrundlagen und Grundsätze bei der elektronischen Verarbeitung von Studierenden- und Mitarbeiterdaten in Online-Prozessen
Datenschutzrechtlichen Fragestellungen kommen - was vielfach übersehen wird - im Rahmen einer modernen E-University eine besondere Fragestellung zu. Die Angebote, die Studierenden in einem E-Campus zur besseren Organisation und zum besseren Gelingen ihres Studiums gemacht werden, sind im Regelfall nicht denkbar, ohne dass hierbei persönliche Daten verarbeitet werden. Sobald aber personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze betroffen sind, sind deren Regelung einschlägig und deren Vorgaben zu beachten. Um die spezifischen gesetzlichen Vorgaben identifizieren und letztendlich in einem umfassenden E-Campus-Compliance-Konzept umsetzen zu können, ist es zunächst von Bedeutung, das jeweils einschlägige Gesetz zu bestimmen, das die entsprechenden Vorgaben enthält.
Für die elektronische Verarbeitung von Daten von Studierenden oder Mitarbeitern in Online-Prozessen gibt es auf Grund der Konstruktion des deutschen Datenschutzrechts? verschiedene Rechtsgrundlagen, die einschlägig sein können, je nachdem in welcher Situation eine Datenverarbeitung genau stattfindet. Aus diesen Rechtsquellen ergeben sich im Hinblick auf eine E-University nicht nur die jeweils einzuhaltenden Vorgaben, sondern jeweils auch spezifische Fragestellungen, die die Auslegung der gesetzlichen Regelungen betreffen.
Das Datenschutzrecht? regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Datenschutz bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Volkszählungsurteil), dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst die Befugnis hat, über die Preisgabe und über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In Deutschland ist der Datenschutz zunächst im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Das BDSG regelt gemäß seinem § 1 Abs. 2 die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die an eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes und durch nicht öffentliche Stellen zu richten sind. Für öffentliche Stellen der Bundesländer gilt das BDSG nur, soweit der Datenschutz dort nicht landesrechtlich geregelt ist, was jedoch in allen Bundesländern geschehen ist (so z.B. in Bayern durch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Außerdem bestehen für bestimmte Bereiche spezielle datenschutzrechtliche Vorschriften, z.B. für den Telekommunikationsbereich im Telekommunikationsgesetz (TKG).









