Datenschutzrecht


Mitteilungsversand über das Lernmanagementsystem

Abschließend gilt es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung von Studierendendaten im IT-gestützten integrierten Campus Management System der Frage nachzugehen, ob die hier enthaltenden Daten zur Information der Studierenden genutzt werden können. Hierbei gilt es hinsichtlich der studienbezogenen Informationen durch die Hochschule und durch sonstige Informationen beispielsweise durch studentische Gruppen zu unterscheiden.

  • Studienbezogene Nachrichten

Kontaktdaten als personenbezogene Daten: Wie E-Mail-Adressen stellen die im Lernmanagementsystem hinterlegten Kontaktdaten personenbezogene Daten im oben bezeichneten Sinn dar. Sie sind bestimmten Studierenden zugewiesen und stellen eine Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse dar, Art. 4 Abs. 1 BayDSG. Das Bestehen des Personenbezugs lässt sich darauf zurückführen, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Person durch Verwendung der Kontaktdaten verbreitet bekannt ist (Dammann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 62). Dies gilt umso mehr, wenn sie über Suchmaschinen und Verzeichnisse aufgefunden werden kann (Dammann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 62). Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, ob die Kontaktdaten – wie etwa durch die Universität vergebene E-Mail-Adressen deutliche Namensbestandteile beinhalten, die die Herstellung des Bezugs auf eine bestimmte Person ohne weitere Kenntnisse zulassen.

Nachrichtenversand als Datennutzung Werden an die Studierenden über die bezeichneten Kontaktdaten Nachrichten versandt, so liegt hierin eine Datennutzung, welche jede Verwendung der Daten erfasst (Dammann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 189). Gem. Art. 17 Abs. 1 BayDSG darf eine Datennutzung nur erfolgen, wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle gefördert wird. Jedenfalls zur Erfüllung der nach Art. 60 BayHSchG den Hochschulen obliegenden Beratungspflicht muss es den Universitäten möglich sein, Kontakt zu ihren Studierenden aufzunehmen Im Rahmen der Beratungspflicht obliegt den Hochschulen nicht nur die Information über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 2). Vielmehr ist darüber hinaus gegebenenfalls auch eine Studienberatung durchzuführen (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 3). Auch sonstige die Universität betreffende Informationen müssen den Studierenden durch die Universität zugänglich gemacht werden können. Eine Kommunikation zwischen der Universität und ihren Mitgliedern muss insoweit möglich sein. Dementsprechend stellt der Nachrichtenversand zwar eine Datennutzung dar, allerdings dient sie zur Erfüllung der Aufgaben der Universität und ist insoweit nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 BayDSG wohl als zulässig zu erachten.

  • Versand von Nachrichten durch studentische Gruppen

Problematischer ist demgegenüber der Versand von Nachrichten durch studentische Gruppen. Hier gilt es zwischen dem Versand ohne und mit vorheriger Interessenbekundung zu unterscheiden.

  • Versand von Nachrichten an alle Studierenden ohne vorherige Interessenbekundung

Der Versand von Nachrichten an alle Studierenden ohne vorherige Interessenbekundung wirft in zweifacher Hinsicht rechtliche Probleme auf. Zum einen stellt sich aus datenschutzrechtlicher Perspektive die Frage, inwieweit die von der Universität gespeicherten Daten an studentische Gruppen weitergegeben und von diesen zu Informationszwecken verwendet werden dürfen. Auf der anderen Seite ist zu klären, inwieweit es sich bei dem massenhaften Versand von Nachrichten um einen Eingriff in das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt.

  • Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Werden die Kontakt-Adressen, also personenbezogene Daten, an gewählte Gruppen zu Zwecken der Information bzw. Eigenwerbung weitergegeben, könnte es sich hierbei um eine Datenübermittlung im Sinne des Art. 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BayDSG handeln, sofern eine Bekanntgabe von Daten an Dritte (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Loseblattsamml., Stand: Oktober 2007, Art. 4 Rn. 68) erfolgt. Als Dritter ist dabei jede Person oder Stelle anzusehen, die außerhalb der verantwortlichen Stelle, d.h. der Universität, anzusiedeln ist. Im öffentlichen Bereich ist dabei die einzelne Behörde oder öffentliche Stelle und nicht die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts die verantwortliche Stelle, sodass bereits die Weitergabe an eine andere Behörde bzw. öffentliche Stelle ausreichend ist (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn 231). Folglich liegt bereits immer dann, wenn den gewählten studentischen Vertreter Daten zur Verfügung gestellt werden, eine Datenübermittlung an Dritte im Sinne des Art. 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BayDSG vor.

  • Zulässigkeit der Datenübermittlung

Somit stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung. Gem. Art. 18 Abs. 1 BayDSG ist die Weitergabe von Daten an eine andere öffentliche Stelle dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulässig wäre. Maßgeblich ist somit insoweit, zwischen welchen Stellen ein Austausch der Kontakt- Adressen stattfinden soll und welche Aufgaben von diesen Stellen wahrgenommen werden. Weiterhin ist der Zweckbindungsgrundsatz des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG zu beachten, demzufolge die Daten nur zu den Zwecken genutzt werden dürfen, zu denen sie zuvor erhoben worden sind.

Dürfen gem. Art. 42 Abs. 4 S. 4 Nr. 3 BayHSchG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BayDSG von der Universität nur solche Daten erhoben werden, die für die Meldung und die Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen notwendig sind, so muss auch nach Weitergabe der Daten ein Zusammenhang zu Studienleistungen bzw. zur Durchführung des Studiums aufweisen.

  • Zulässigkeit der Datennutzung

Als datenschutzrechtlich relevante Handlung ist weiterhin der eigentliche Versand der Nachrichten durch die studentischen Vertreter anzusehen. Die Nutzbarmachung der Kontakt-Adressen ist insoweit als Datennutzung zu qualifizieren. Der Begriff der Datennutzung erfasst jede Verwendung personenbezogener Daten (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn 189) und somit auch den Gebrauch der Kontakt- Adresse zum Versand von Nachrichten. Gem. Art. 17 Abs. 1 BayDSG darf eine Datennutzung nur erfolgen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle – hier also der studentischen Gruppen erforderlich ist. Insoweit ist im Einzelfall zwischen den verschiedenen denkbaren Gruppen bzw. deren Aufgaben zu differenzieren.

Auch an dieser Stelle gilt es wiederum den oben bereits erwähnten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten. Der Versand der Nachrichten muss daher ebenfalls eine Verbindung zu Studienleistungen bzw. zur Durchführung des Studiums aufweisen.

  • Exkurs: unzumutbare Belästigung durch den Nachrichtenversand

Weiterhin kann der Nachrichtenversand unter dem Aspekt der unzumutbaren Belästigung unzulässig sein. Durch den Nachrichtenversand nehmen studentische Gruppen keine Wettbewerbshandlung im geschäftlichen Verkehr (Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, 7. Aufl. 2004, S. 45f.) vor. Die Unzulässigkeit des unerwünschten Versandes von Nachrichten ergibt sich demnach nicht aus § 7 UWG. Es handelt sich gerade nicht um ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb.

Jedoch ist der massenhafte Versand von Nachrichten auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG nicht erlaubt. Hier gewährt das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 83).

Eine Verletzungshandlung liegt dabei bei jedem Eingriff zum Nachteil des Berechtigten vor. Dieser Eingriff muss dabei nicht einmal vermögensrechtlicher Natur sein (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 94). Hier ist es relevant, nicht die einzelne Nachricht isoliert, sondern als Teil des „nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings“ aufzufassen (Roggenkamp, jurisPR-ITR 8/2006 Anm. 4).

Der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB ist immer dann erfüllt, wenn Werbung jedweder Art an eine private E-Mail- Adresse versandt wird, ohne dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden ist. Unabhängig vom Inhalt der Nachrichten greift der massenhafte Versand von Nachricht somit in das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und ist mithin unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig.

  • Nachrichtenversand nach vorheriger Interessensbekundung

Anders beurteilt sich die Lage jedoch, sofern eine vorherige Interessenbekundung bzw. Anmeldung am System erfolgte. In diesem Fall ist die Weitergabe der Kontakt- Adressen von der Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs.1 BayDSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG gedeckt, sofern die Weitergabe der Kontakt- Adressen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Gem. Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG ist eine Datennutzung in Form des Nachrichtenversandes zulässig, wenn der Betroffene, hier also die Studentin/ der Student, in sie eingewilligt hat. Müssen sich die Interessierten in einer der Gruppe zur Verfügung gestellten Community eintragen, so stellt diese eine freie Entscheidung darüber dar, wer ihre Kontakt- Adresse in welchem Zusammenhang zu Kenntnis nehmen darf (BVerfG, NJW 1984, 419 , 422).

Auch stellt sich die Nachrichtenübermittlung im Falle der vorherigen Interessenbekundung nicht mehr als unzumutbare Belästigung dar, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr betroffen ist. Der Tatbestand des Spamming ist insoweit nämlich nur dann erfüllt, wenn der Betreffende mit dem Erhalt der Nachricht nicht einverstanden ist. Wird also vor Versand der E-Mails ein Interesse an der entsprechenden Gruppierung bekundet, so ist der anschließende Versand ohne weiteres zulässig.

  • Rechtsfolgen der unerwünschten Benachrichtigung

Werden dem Betroffenen unerwünschte Nachrichten zugestellt, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche rechtlichen Mittel ihm zur Verfügung stehen, um den E- Mail- Versand zu unterbinden. Wie oben bereits erläutert, stellt das Spamming einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. In Betracht kommt hier zunächst ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch gem. § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Härting, Internetrecht, 2. Aufl. 2005, Rn. 822). Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Verschulden des Verletzers. Die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Nutzung der E-Mail-Adressen begründet weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 14 Abs. 1 BayDSG, sofern der Versand durch eine Gruppe der Studierendenvertretung erfolgte. Der Anspruch wäre auch hier wieder gegen den Träger der Hochschule gerichtet. Erfolgt der Nachrichtenversand hingegen durch eine andere Hochschulgruppe ergibt sich ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 BDSG.

  • Save to Mister Wong
  • Save to del.icio.us
  • Save to digg
  • Save to Furl
  • Save to Yahoo! My Web
  • Save to Google
Creative Commons License Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

Die Suche in eLRex ist jetzt noch einfacher gestaltet und zeigt Ergebnisse zu Schlagwörtern direkt an. Hier können Sie sich das Video zur einfachen Suche mit eLRex ansehen.