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Datenschutzrecht
Materielle Anforderungen an die Einwilligung
Zunächst ist eine Reihe von materiellen Voraussetzungen umzusetzen. So muss die Entscheidung des Betroffenen freiwillig erfolgen, mit anderen Worten, dass er diese auch verweigern kann. Weiterhin muss es sich um eine informierte Einwilligung handeln, sodass der datenverarbeitenden Stelle Aufklärungspflichten im Hinblick auf die geplante Datenverarbeitung obliegen.
- Möglichkeit der Verweigerung
Nach der Regelung in Art. 15 Abs. 2 BayDSG muss der Betroffene darauf hingewiesen werden, dass er die Einwilligung auch verweigern kann. Gleichzeitig müssen ihm auch die Rechtsfolgen dargelegt werden, die eine solche Verweigerung nach sich ziehen kann. Dies könnte z.B. ein Hinweis darauf sein, dass die erhebende Stelle einen Antrag des Betroffenen ablehnt, falls dieser seine Einwilligung verweigern sollte (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Loseblattsamml., Stand: Oktober 2007, Art. 15 Rn. 14). Allerdings darf die freie Entscheidung des Betroffenen nicht durch wirtschaftliche Begünstigung oder Drohung mit der Leistungsverweigerung beeinträchtigt werden (Wohlgemuth/Gerloff, Datenschutzrecht?, 3. Aufl. 2005, S. 48).
- Aufklärung des Betroffenen
Vor der Abgabe der Einwilligungserklärung muss der Betroffene über die Details der geplanten Datenspeicherung oder Datennutzung aufgeklärt werden. Nach der Regelung in Art. 15 Abs. 2 BayDSG muss der Betroffene auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, auf die Empfänger vorgesehener Datenübermittlungen sowie unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung verweigert werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene vor Abgabe der Einwilligung in die Lage versetzt worden sein muss, Anlass, Ziel und Folgen der Datenverarbeitung abschätzen zu können (Simitis, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4 a Rn. 70).
Dem Grundsatz der informierten Einwilligung liegt dabei das so genannte Transparenzgebot zugrunde, welches das gesamte Datenschutzrecht? durchzieht. Ihm folgend soll jeder Bürger grundsätzlich nachvollziehen können, welche Stelle welche Daten über ihn gespeichert hat. Außer in Bezug auf die Regelungen zur Einwilligung findet das Transparenzgebot auch in Art. 10 BayDSG seinen Niederschlag. Danach hat die speichernde Stelle (also im vorliegenden Fall die Universität) dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu erteilen (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 BayDSG). Auf einen solchen Antrag eines Studierenden hin muss diesem dann z.B. auch mitgeteilt werden, dass seine personenbezogenen Daten zur Scheinerstellung verwendet werden. Keine Auskunftspflicht besteht nach der Regelung in Art. 10 Abs.1 S. 2 BayDSG dann, wenn die Speicherung personenbezogener Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle erfolgt.
In den Fällen, in denen in einer Datei personenbezogene Daten gespeichert werden, die weder mit der Kenntnis von den Betroffenen erhoben wurden noch ihnen mitgeteilt sind, hat die speichernde Stelle die Betroffenen von der Tatsache der Datenspeicherung zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen (Art. 10 Abs. 8 BayDSG). Ein solcher Fall dürfte aber im Rahmen des Universitätsbetriebes nur selten vorkommen.
- Inhalt der Einwilligungserklärung
Die Einwilligungserklärung muss hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass sie klar und eindeutig erkennen lassen muss, unter welchen Bedingungen der Betroffene mit der Verarbeitung welcher seiner elektronischen Daten einverstanden ist (Helfrich, in: Hoeren/Sieber, Loseblattsamml., Stand: Oktober 2007, Handbuch Multimediarecht, 16.1 Rn. 42).
Der Betroffene hat in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten immer dann eingewilligt, wenn er einen deutlichen Willen im Hinblick auf den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geäußert hat (Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, Rn. 555). Die Einwilligung muss dabei ohne jeden Zwang (Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, Rn. 556) und vor der Datenerhebung bzw. -speicherung erteilt werden (Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht?, 4. Aufl. 2005, S. 318). Gleiches gilt in Bezug auf die Zweckänderung. Insoweit hat das Prinzip der Freiwilligkeit einen besonderen Niederschlag im Koppelungsverbot des § 12 Abs. 3 TMG gefunden. Ihm zufolge ist es dem Anbieter von Telemedien untersagt, die Benutzung eines Telemediendienstes davon abhängig zu machen, dass der Nutzer auch in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien also nicht an eine derartige Einwilligung koppeln (Heckmann, in: jurisPK- Internetrecht, Kap. 6, § 12 Rn. 62). Die Nutzung von Stud.IP muss daher auch dann möglich sein, wenn der Nutzer weitere, über die Grundfunktionalitäten hinausgehende besonderen Funktionen nicht in Anspruch nehmen will.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Implementierung von Funktionen, die es dem Stud.IP- Nutzer ermöglichen weitere, auf sich bezogene Informationen über das Lernmanagementsystem zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist die so genannte informierte Einwilligung erst dann möglich, wenn die oben bezeichneten Informationspflichten des Art. 15 Abs. 2 BayDSG erfüllt sind. Diese Pflichten entfallen jedoch dann, wenn der Betroffenen die Einwilligung von sich aus erteilt (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Loseblattsamml., Stand: Oktober 2007, Art. 15 Rn. 13).
Derartige Fälle sind beispielsweise im Zusammenhang mit der Durchführung einer Studienberatung denkbar. Hier kann der Studierende einerseits bereits vor dem ersten persönlichen Kontakt Daten für die Studienberatung offen legen oder auch erst durch diese hierzu aufgefordert werden.









