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Datenschutzrecht
Suchen von Studierenden anhand von Attributen
Für die Vernetzung der Hochschule und der Studierenden untereinander ist eine Suchfunktion denkbar, die es ermöglicht, Mitglieder der Universität anhand bestimmter Attribute ausfindig zu machen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob eine derartige Suchfunktion lediglich intern oder auch extern, also über eine Web-Schnittstelle zugänglich sein kann. Daran anschließend sind die Frage der rechtlichen Grundlage und der datenschutzkonformen Ausgestaltung der Suchfunktion zu klären.
- Interne Suche und Suche über allgemein zugängliche Web-Schnittstellen
Grundsätzlich sollte es im Einzelnen einstellbar sein, ob man sowohl über die interne als oder auch über die externe Suche gefunden werden kann. Vor der Nutzung muss der betroffene Studierende darüber unterrichtet werden, in welche Datenverarbeitungsvorgänge er einwilligt, wer also seine Daten gegebenenfalls suchen und einsehen kann (Der Betroffenen muss bei einer Einwilligung über die gebilligten Verarbeitungsziele und die Verarbeitungsphasen informiert werden, vgl. Simitis in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4 a Rn. 80).
- Rechtliche Grundlage der Suchmöglichkeit
Einer Einwilligung bedarf es nicht, da es sich um eine Datenverarbeitung handelt, die die Universität zwar nicht zu der Erfüllung ihrer Aufgaben im engeren Sinne benötigt, die aber nötig ist, um die Inanspruchnahme des betreffenden Telemediendienstes zu ermöglichen (§ 15 Abs. 1 TMG). Nach den Grundsätzen eines nutzerbestimmten Identity-Managements sollte den Studierenden auch die Möglichkeit eröffnet werden, darauf verzichten zu können, über die Suchfunktion gefunden zu werden. Insoweit sollte ihm die Entscheidung obliegen, ob er Daten freigeben will oder nicht, ob er also den zur Verfügung gestellten Telemediendienst nutzen möchte oder nicht. Ebenso sollte er entscheiden können, ob er die erfolgte Freigabe rückgängig machen will. Wie diese Möglichkeit im Detail technisch umgesetzt wird, bleibt dann der datenverarbeitenden Stelle überlassen
Die damit bezeichnete Entscheidung der Mitglieder der Universität ist nicht mit einer Einwilligung gleichzusetzen. Sie bezieht sich nicht auf die mit der Suchfunktion verarbeiteten Daten. Gerade diese Handlungen lassen sich auf § 15 Abs. 1 TMG stützen. Vielmehr ist damit die freie Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Funktion bezeichnet. Es sollte insoweit nicht verpflichtend sein, die Suchfunktion in Anspruch zu nehmen. Gleiches hat auch für das Auffinden von Arbeiten zu gelten, die die Studierenden anderen über das Lernmanagementsystem zugänglich machen wollen. Sollen diese mittels Suchfunktion gefunden werden können, so hat auch hier zu gelten, dass die Speicherung der Informationen auf Grundlage von § 15 Abs. 1 TMG erfolgen kann. Hingegen sollte die Entscheidung über die Nutzung der Suchfunktion bei den Studierenden liegen.
- Steuerung der Suchabfrage
Die Suchabfrage lässt sich anhand mehrerer Attribute steuern. Hier kommen insbesondere der Name des Studierenden, die Fachbelegung, die Semesterzahl, der Besuch einer bestimmten Vorlesung, sowie solche weiteren Merkmale in Betracht, welche die Person selbst von sich eingestellt hat. Datenschutzrechtliche? Anforderungen hinsichtlich der Attribute, über die eine Suche gesteuert werden muss, sind nicht vorhanden. Von Bedeutung ist aber, dass die Einbindung der personenbezogenen Daten des Studierenden in die Suchabfrage nur mit dessen Kenntnis möglich ist, und dass er vor der Nutzung des Dienstes darüber informiert werden muss, über welche Suchattribute er unter Umständen gefunden werden kann. Nur in diesem Fall nämlich kann der Nutzer die oben angesprochene Entscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Möglichkeit, über die Suchfunktion gefunden zu werden, auf eine Tatsachenbasis stellen.
- Technische Umsetzung der Änderungsmöglichkeiten
Aus den datenschutzrechtlichen Vorgaben folgt nicht, dass Änderungsmöglichkeiten über eine Benutzerschnittstelle zur Verfügung gestellt werden müssen. Von Bedeutung ist insoweit nur, dass der Betroffene, hier also die Mitglieder der Universität, die Möglichkeit haben muss, auf Änderungen hinzuwirken. Es ist aber insoweit nicht erforderlich, dass ein Nutzer die Änderungsmöglichkeiten selbst vornehmen kann. Vielmehr ist ausreichend, wenn der Studierende seine Änderungswünsche geltend macht, und daraufhin die Universität als datenverarbeitende Stelle die Änderungen durchführt.
- Ausweitung der Sichtbarkeit
Eine Ausweitung der Sichtbarkeit stellt einen neuen Datenverarbeitungsvorgang, bzw. eine neue Qualität eines Datenverarbeitungsvorgangs dar, so dass auch hier die Studierenden grundsätzlich selbst entscheiden sollten. Allerdings gilt wiederum, dass nicht bei jeder Ausweitung der Sichtbarkeit die Studentin/ der Student erneut umfassend über die Änderungen zu informieren ist. Vielmehr kann bereits in der ersten umfassenden Unterrichtung darauf hingewiesen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Sichtbarkeit erweitert bzw. wieder eingeschränkt werden kann
- Suchmöglichkeit über mehr Attribute
Der Studierende muss darüber informiert werden, auf Grund welcher Attribute nach ihm gesucht werden kann, so dass er seine informierte Entscheidung hierauf ausrichten kann. Den Vorstellungen eines nutzerbestimmten Identity-Managements entspricht es am ehesten, wenn der Studierende möglichst genau festlegen kann, über welche Attribute er von anderen Studierenden gefunden werden kann. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist es jedoch nicht notwendig, für jede einzelne Suchfunktion eine getrennte Information des Betroffenen durchzuführen (s.o.).
Verwendung von Spitznamen
In einem letzten Schritt gilt zu klären, inwieweit die Nutzung universitärer Angebote wie Internetforen und Chats unter einem Spitznamen erfolgen können muss. Weniger relevant ist diese Fragestellung im Hinblick auf Systeme, in denen den Studierenden Informationen über ihre Studienleistungen zur Verfügung gestellt werden sollen. Vielmehr werden sie im Zusammenhang mit so genannten Meinungsforen auftreten. Internetforen und Chats stellen grundsätzlich so genannte Telemediendienste dar. Für derartige Dienste gilt, dass eine anonyme Nutzung oder eine Nutzung unter Pseudonym nicht nur zulässig, sondern die Bereitstellung derartiger Möglichkeiten vom Gesetzgeber sogar gefordert wird. Nach § 13 Abs. 6 S. 1 TMG hat ein Diensteanbieter von Telemediendienste dem Nutzer deren Inanspruchnahme anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Die technische Möglichkeit einer anonymen Nutzung eines Telemediendienstes oder einer Nutzung unter Pseudonym dürfte heute bei fast allen Telemediendiensten anzunehmen sein (vgl. Schulz, in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Loseblattsamml., Stand: April 2005, § 4 TDDSG, Rn. 442). Bei der Frage der Zumutbarkeit ist im Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Hierbei muss insbesondere der hohe Rang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (also des Grundrechts auf Datenschutz) berücksichtigt werden. Bei privaten Diensteanbietern wird im Regelfall von einer Zumutbarkeit auszugehen sein, wenn nicht der Diensteanbieter z.B. zu Vorleistungen verpflichtet ist, die es erforderlich machen, dass ihm die Identität eines Nutzers bekannt ist (vgl. Schulz, in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Loseblattsamml., Stand: April 2005, § 4 TDDSG, Rn. 444).
Auch bei öffentlich-rechtlichen Diensteanbietern ist im Einzelfall zu entscheiden. Vielfach wird eine öffentlich-rechtliche Stelle ein berechtigtes Interesse daran haben, zu erfahren, mit wem sie in Kontakt tritt. So wird eine Universität bei einem Online-Campus darauf achten, bestimmte Informationen für alle Interessierten zur Verfügung zu stellen, besondere Funktionen und Dienste aber nur für Studierende, die an der betreffenden Universität eingeschrieben sind.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob Studierende dann, wenn ihre Identität der Universität bekannt ist, die Möglichkeit haben sollten, in Uni-Foren oder Chats anonym oder unter einem Pseudonym gegenüber den anderen Studierenden aufzutreten. Wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung müsste die Universität dann berechtigte Gründe darlegen, warum sie eine derartige Möglichkeit nicht zulassen will.









