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Datenschutzrecht
Anzeige noch zu erbringender Leistungen / Hinweise zur Studien und Semesterplanung
- Erforderlichkeit der Einwilligung
Gleichsam als Gegenstück zur soeben behandelten Frage der elektronischen Speicherung und Anzeige bereits absolvierter und erreichter Prüfungsleistungen der Studierenden auf der Grundlage des Art. 42 Abs. 4 S. 1, S. 4 Nr. 3 BayHSchG. bzw. § 15 TMG stellt sich die Darstellung der noch zu erbringenden Leistungen bzw. die Erteilung von Hinweisen zur Studien- und Semesterplanung dar. Hierzu werden die bei der Universität bereits vorhandenen Daten mit den nach den Studien- und Prüfungsordnungen geforderten Leistungen verglichen, so dass sich für den Studierenden eine Übersicht über noch fehlende Leistungen ergibt. Hierin liegt eine datenschutzrechtlich relevante Nutzung der gespeicherten Daten. Unter den Begriff der Nutzung fällt nach Art. 4 Abs. 7 BayDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, sodass auch der hier in Frage stehende Abgleich als Datennutzung anzusehen ist. Nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 BayDSG ist eine derartige Nutzung möglich, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
- Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Die Universität erfüllt durch die Anzeige der noch fehlenden Leistungen ebenso wie durch den Vorschlag der Belegung ausgewählter Veranstaltungen ihre nach Art. 60 BayHSchG bestehende Unterrichtungspflicht.
Soll im Rahmen individueller Lernbiographien die eigene Studien- und Semesterplanung ermöglicht werden und sollen in diesem Rahmen allgemeine Hinweise zum Studium erteilt werden, so ist es auch hier erforderlich einen Bezug zwischen Studierenden und Studium herzustellen. Eine Verwendung personenbezogener Daten ist wie bereits ausgeführt immer nur dann möglich, wenn entweder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist oder der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat. Für das hier erforderliche Mapping ist zu klären, ob es auch hier (noch) auf die bereits oben genannte Ermächtigungsgrundlage des Art. 42 Abs. 4 S. 4 Nr. 3 BayHSchG oder eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann oder ob hier eine Einwilligung der betroffenen Studierenden notwendig ist.
Wie bereits dargestellt, darf die Universität die Daten erheben, die für die Meldung und Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich sind. Demnach stellt sich die Frage, ob im Fall der Erteilung von Hinweisen der hier vorgeschlagenen Art noch von einer Erforderlichkeit für die Erbringung von Studienleistungen gesprochen werden kann.
- Unterrichtungspflicht nach Art. 60 BayHSchG
Art. 60 BayHSchG: Studienberatung (1) Die Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch ein bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen und eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums. (2) Sie verschafft sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. (3) Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen zusammen.
Nach Art. 60 BayHSchG trifft die Hochschule die Verpflichtung zur Studienberatung. Dies umfasst neben der Information der Studienbewerber und Studienbewerberinnen im Hinblick auf die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen auch die Beratung der Studierenden der Universität. Diese sind in ihrem Studium durch ein bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen durch eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums zu unterstützen.
Die Unterrichtungspflicht trifft nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayHSchG grundsätzlich die Fakultät Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 2). Allerdings beschränkt sich deren Pflicht in erster Linie auf die studienbegleitende Beratung und Unterstützung der Studierenden. Hingegen fällt die Pflicht zur Beratung über Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums in den Aufgabenbereich der Hochschulzentrale (VG Münster, KMK-HSchR 1981, S. 736). Damit kann eine eigene, mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzte Zentrale Studienberatung geschaffen werden. Allerdings müssen nicht alle hier Beschäftigten dem wissenschaftlichen Personal zuzurechnen sein (VG Münster, KMK-HSchR 1981, S. 735; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 2; VG Münster, KMK-HSchR 1981, S. 736), sodass auch sonstige Arbeitnehmer und Angestellte hier tätig sein können.
- Inhalt der Unterrichtungspflicht
Die Unterrichtungspflicht bezieht sich nach Art. 60 S. 1 BayHSchG zunächst auf die Studienmöglichkeiten. Davon umfasst sind nicht nur die angebotenen Studiengänge, sondern auch bestehende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Darüber hinaus sind auch Informationen über die Folgen des Wechsels des Studiengangs oder des Studienortes bereitzustellen. Daneben bezieht sich die Unterrichtungspflicht auf die Inhalte und den Aufbau des Studiums. Diese Beratung hat nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnungen zu erfolgen. Sofern weitergehend über die Studienanforderungen zu informieren ist, bezieht sich die Aufklärungspflicht hier nicht allein auf die Zulassungsvoraussetzungen, sondern daneben auch auf das, was innerhalb des Studiums von den Studierenden verlangt wird.
Aufgabe der Studienberatung ist es, die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung zu unterstützen (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 39). Die Unterstützung bezieht sich dabei auch auf die Auswahl der Veranstaltungen. Um die Informationen sachgerecht zur Verfügung stellen zu können, muss sich die Hochschule einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf verschaffen und die hierzu erforderlichen Informationen abzufragen (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 4).
Die Art und Weise der Wahrnehmung dieser Beratungsleistungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann also sowohl in persönlichen Gesprächen, als auch in elektronischer Form bereitgestellt werden, sodass eine Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere der Unterrichtungspflicht, durchaus mittels Stud.IP erfolgen kann. Bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Unterrichtungspflicht ist die Universität an die Zwecke gebunden, die durch die Speicherung der Daten festgelegt wurde. Die Speicherung der Daten in den durch die vorbenannte Anfrage bezeichneten Systemen dient dazu, nachvollziehen zu können, wie weit ein Student/ eine Studentin in seinem Studium bereits vorangeschritten ist. Nach Maßgabe von Art. 60 S. 2 BayHSchG ist die Universität verpflichtet, einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf des Studierenden zu behalten und daran anschließend gegebenenfalls eine Studienberatung durchzuführen. Durch die Erstellung der Übersicht kommt die Universität somit auch den ihr obliegenden Pflichten nach. Damit zielt sowohl die Datenspeicherung, als auch die beschriebene weitere Nutzung der Daten zur Darstellung der bereits erbrachten Leistungen sowie der noch zu absolvierenden Veranstaltungen auf den Zweck, einen reibungslosen Studienverlauf zu ermöglichen. Insoweit kann von einer Zweckänderung nicht ausgegangen werden.
- Zweckbindung
Erforderlich ist weiterhin, dass die Datennutzung den Anforderungen des Zweckbindungsgrundsatzes genügt. Verlangt wird also eine Übereinstimmung des Verwendungszwecks mit dem Erhebungszweck (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 14 Rn. 479. Die hier bereits erhobenen und verwendeten Daten sind dazu bestimmt, nachvollziehen zu können, wie weit ein Student/ eine Studentin in seinem Studium bereits vorangeschritten ist. Die Erstellung einer Übersicht über noch fehlende Studien- und Prüfungsleistungen verfolgt insoweit denselben Zweck, als dass sie die Aussage zwar gleichsam verkehrt, es jedoch letztlich dem Studierenden ermöglichen will, auf einen Blick zu erfassen, welche Leistungen von ihm noch gefordert werden. Sie soll somit auch anzeigen, wie weit der Studierende in seinem Studium vorangeschritten ist. Eine Zweckänderung liegt somit nach der hier vertretenen Auffassung nicht vor, sodass die geplante Datennutzung ohne weitere Einwilligung des Betroffenen möglich wäre, da auch davon auszugehen sein dürfte, dass die Verfolgung erbrachter und noch erforderlicher Leistungen der Studierenden zu den Aufgaben der Universität gehört.
Angesichts der Tatsache, dass es zu der hier aufgeworfenen Frage noch keine Rechtsprechung gibt, besteht an diesem Punkt eine gewisse Rechtsunsicherheit. So könnte hier auch vertreten werden, dass zwar als gleicher Zweck auch solche Hilfs- und Nebenzwecke angesehen werden, die im Primärzweck, nämlich der Erstellung einer Übersicht über bereits erbrachte Studienleistungen bereits angelegt sind und somit impliziert werden (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 14 Rn. 47), dass jedoch eine Ähnlichkeit, Verwandtschaft oder ein Sachzusammenhang mit dem primären Zweck allein ist nicht ausreichend, um vom gleichen Zweck zu sprechen (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 14 Rn. 499. Insoweit könnte argumentiert werden, dass der hier geplante Vergleich wohl eher letzter Gruppe zuzuordnen und somit nicht mehr als im Primärzweck impliziert anzusehen sei. Dies könnte insbesondere damit begründet werden, dass die gespeicherten Daten durch den Vergleich in einen neuen Zusammenhang gestellt werden, sodass ihnen ein neuer Sinn zukommt.
Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass den Daten jedenfalls kein weitergehender Sinn gegeben wird. Dem Betroffenen wird in Bezug auf die Anzeige noch fehlender Leistungen allein das zur Verfügung gestellt, was sich aus einem Vergleich der Datensätze ohne Weiteres ergibt. Zu den ohnehin bereits gespeicherten Informationen besteht somit ein konkreter Verarbeitungszusammenhang (Simitis, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4 a Rn. 469), sodass es sich jedenfalls um einen Hilfs- bzw. Nebenzweck der ursprünglichen Datenverarbeitung handeln dürfte. Letztlich ausschlaggebend dürfte jedoch sein, dass die Universität auch durch die Erstellung eines Negativs zu den erbrachten Leistungen letztlich der ihr obliegenden Beratungspflicht nach Art. 60 BayHSchG nachkommt. Hierzu obliegt es ihr nicht nur, den Überblick über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden zu behalten, sondern auch die Studierenden über den bisherigen Studienverlauf und den weiteren Verlauf zu informieren (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 2, 4). Dies entspricht letztlich der Erstellung eines Negativabgleichs, welcher ebenfalls dazu dient, die weitere Planung zu ermöglichen und den weiteren Verlauf abzusehen. Somit wäre sogar im Falle der Annahme einer Zweckänderung auch die Zulässigkeit der Anzeige noch zu erbringender Leistungen nach Maßgabe der eine Zweckänderung zulassenden Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayDSG möglich.
- Exkurs: Haftung für fehlerhafte Anzeigen
Anschließend stellt sich die Frage, ob die informierende Institution für inhaltlich falsche oder unvollständige Informationen haftbar gemacht werden kann. Diese Frage kann beispielsweise dann auftreten, wenn dem Studierenden Veranstaltungen nicht angezeigt werden, obwohl sie für ihn relevant wären. Im schlimmsten Fall kann hierdurch eine Verlängerung der Studienzeit mit entsprechenden Kostenfolgen ausgelöst werden.
Die schuldhafte Verletzung der nach Art. 60 BayHSchG bestehenden Unterrichtungspflicht stellt eine Amtspflichtverletzung dar, für die die Universität nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 97 BV haftet (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 60 Rn. 2). Haftungsbegründende Norm ist dabei § 839 BGB. Art. 97 BV leitet demgegenüber die Haftung auf den Staat, bzw. die Körperschaft weiter, in deren Dienst der Handelnde steht. Diese haftet gegenüber dem Verletzten anstelle des Beamten, soweit letzterer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Der Begriff des Beamten ist dabei im so genannten haftungsrechtlichen Sinn zu verstehen und geht somit über die Beamten im Sinne des Beamtenrechts hinaus. Neben den in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehenden Beamten, Soldaten und Richtern im engeren Sinne des öffentlichen Dienstrechts sind somit auch die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beschäftigten vom erweiterten Beamtenbegriff erfasst (vgl. hierzu Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 13 ff.; Bonk, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 34, Rn. 55; Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2001, Art. 34 Rn.12 f.). Sämtliche Bedienstete der Körperschaft fallen somit unter die Haftungsnorm. Damit sind die mit der Erstellung und Administration der oben bezeichneten Funktionalität Betrauten ebenso als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen, wie die mit der inhaltlichen Fragen der Zuordnung der Veranstaltungen zu den verschiedenen Studiengängen Befassten.
Gemeinsame Voraussetzung ist lediglich das Tätigwerden in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes. Maßgeblich ist damit die Funktion, also die Aufgabe, deren Wahrnehmung die konkrete Tätigkeit dient (BGH, Beschl. v. 01.08.2002 - III ZR 277/01; Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 17). Die Abgrenzung gegenüber dem privatrechtlichen Tätigwerden erfolgt dementsprechend danach, ob die Zielsetzung, zu deren Sinn die handelnde Person tätig wird, als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 179). Hoheitliche Tätigkeit zeichnet sich dabei insbesondere durch das ihr innewohnende Subordinationsverhältnis zwischen Universität und Studierenden aus, welches besonders deutlich in Falle des Erlasses eines Verwaltungsaktes zutage tritt. Ausreichend ist jedoch insoweit auch schlicht-hoheitliche Leistungsverwaltung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.02.1962 - III ZR 221/60), welche im Falle der Information der Studierenden wohl eher anzunehmen sein wird. Die Bereitstellung der oben bezeichneten Daten über Stud.IP dient der Wahrnehmung der nach Art. 60 BayHSchG den Hochschulen obliegenden Informationspflicht. Sie ist somit auf eine hoheitliche Tätigkeit ausgerichtet, sodass die hierzu erforderlichen Handlungen den Hochschulen in Ausführung eines öffentlichen Amtes übertragen sind.
- Amtspflicht und Verletzung der übertragenen Amtspflicht
Der Begriff der Amtspflicht bezeichnet gegenüber den zur Ausübung eines öffentlichen Amtes übertragenen Tätigkeiten eine persönliche Verhaltenspflicht, die einem jeden Amtsträger im Hinblick auf die Art und Weise der Amtsausführung obliegt (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 31). Für Auskunftspflichten gilt insoweit, dass die maßgeblichen Informationen richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen sind (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 41).
Werden über die geplanten Funktionen von Stud.IP Studierenden somit Veranstaltungen nicht angezeigt, obwohl diese für ihn relevant gewesen wären oder werden ihm sonst unrichtige Informationen zur Verfügung gestellt, ist somit die Amtspflicht zur richtigen und vollständigen Information verletzt.
- Drittbezogenheit der Amtspflicht
Die verletzte Amtspflicht darf nicht allein im Interesse der Gemeinschaft liegen, sondern muss gerade einem Dritten gegenüber bestehen. Maßgebend ist hier der Schutzzweck der Norm, sodass die sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie die Natur des Amtsgeschäftes zu beachten sind. Die nach Art. 60 BayHSchG den Hochschulen obliegende Informations- und Beratungspflicht dient dem reibungslosen Beginn und Verlauf des Studiums. Dem entspricht insbesondere die nach Art. 60 S. 2 BayHSchG bestehende Pflicht zur Überwachung des Studienverlaufs und zur Durchführung der Studienberatung in den erforderlichen Fällen. Der durch die Informationspflicht begründete Vertrauenstatbestand hinsichtlich der weiteren Planung des Studiums reicht dabei so weit, wie die zur Verfügung gestellten Informationen nach den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Studierenden und den der Universität zur Verfügung stehen Daten eine verlässliche Grundlage zu bilden vermögen (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 41).
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Studierendenberatung bzw. der zur Verfügung gestellten Informationen zur weiteren Planung des Studiums ist davon auszugehen, dass der Studierende grundsätzlich von der Richtigkeit der Informationen wird ausgehen können, sodass sie aus seiner Sicht eine verlässliche Grundlage für die weitere Gestaltung des Studiums darstellen. Folgerichtig wird von einer Drittbezogenheit der Amtspflicht auszugehen sein.
- Verschulden
Die bezeichnete Ersatzpflicht entsteht nur, wenn den handelnden Amtsträger ein Verschulden hinsichtlich des haftungsbegründenden Tatbestandes trifft. Dies ist einerseits dann gegeben, wenn die bezeichnete Informationspflicht vorsätzlich verletzt, also Lehrveranstaltungen wissentlich und willentlich falsch hinterlegt werden. Auf der anderen Seite ist aber auch Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, ausreichend. Hätte der Amtsträger also bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt voraussehen müssen, dass er die ihm obliegende Pflicht zur richtigen Information verletzt, so ist auch dies für die Annahme eines entsprechenden Verschuldens ausreichend (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 50 ff.).
Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt ist anhand eines objektiven Maßstabs zu bestimmen. Maßgeblich ist daher, was für die Führung des bezeichneten Amtes, also die Erfüllung der oben bezeichneten Pflichten durchschnittlich für Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Sofern der Betreffende hierüber nicht verfügt, hat sie sich durch entsprechende Nachforschungen zu beschaffen (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 52).
Auch das versehentliche Durchrutschen von Veranstaltungen, die entgegen der vorgenommenen Hinterlegung für bestimmte Studiengänge relevant gewesen wären, ist dementsprechend als Fahrlässigkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht anzusehen. Jedenfalls bei gleichsam standardmäßig angebotenen Lehrveranstaltungen ist das erforderliche Wissen grundsätzlich vorhanden bzw. verfügt der durchschnittliche Amtsträger, der mit der Wahrnehmung eines solchen Amtes betraut ist, über das erforderliche Wissen, um die ihm obliegende Informationsaufgabe ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Anderes könnte hingegen im Hinblick auf neue Lehrveranstaltungen oder neue Studiengänge gelten. Gerade wenn nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, welche Lehrveranstaltungen dem geforderten Profil entsprechen könnten, wäre es denkbar, dass dem Handelnden kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Allerdings obliegt die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs gem. Art. 60 BayHSchG auch hier der Universität. Sie hat auch in diesem Fall die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit den Studierenden die zügige Durchführung ihres Studiums möglich ist. Insoweit haben sich die mit der Studienberatung bzw. mit der Programmierung Betrauten das erforderliche Wissen zu verschaffen, wollen sie dem Vorwurf der Fahrlässigkeit entgehen.
Grundsätzlich wird somit im Falle der fehlerhaften Anzeige von einem Verschulden des Handelnden auszugehen sein.
- Haftungsausschlüsse
Dass im Hinblick auf die durch die Universität durchzuführende Information der Studierenden ein anderweitiger Ersatzanspruch des geschädigten Studierenden gegen einen Dritten besteht und dieser anderweitige Ersatzanspruch der dauerhaften Entlastung der Universität dient, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 54 ff.). Dementsprechend scheidet ein Haftungsausschluss gem. § 829 Abs. 1 S. 2 BGB aus. Mangels einschlägiger Rechtsprechung kann insoweit jedoch keine abschließende Aussage getroffen werden.
Auch ist nicht ersichtlich, dass den Studierenden ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem sie das Durchrutschen einer Lehrveranstaltung rügen können. Dementsprechend kommt auch ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht.
- Rechtsfolge
Nach Maßgabe von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG steht dem Studierenden, der sich auf die Richtigkeit der mittels des geplanten Systems zur Verfügung gestellten Informationen verlässt, ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu. Ersatzfähig ist dabei jedoch nur der Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht zu verhindern bestimmt ist. Die nach Art. 60 BayHSchG den Universitäten obliegende Pflicht zur Studienberatung dient dem reibungslosen Ablauf des Studiums. Sie soll es den Studierenden ermöglichen, einen Überblick über die von ihnen geforderten Leistungen zu erlangen und herauszustellen, welche Leistungen nach den Prüfungsordnungen zwingend erbracht werden müssen und welche Leistungen fakultativ sind. Der erforderliche so genannte Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflicht und dem entstandenen Schaden ist somit grundsätzlich gegeben. Damit kann der Studierende grundsätzlich Schadensersatz in Form einer Geldleistung für die ihm entstandenen Schäden verlangen (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 78).
Zu beachten ist jedoch, dass dem Studierenden nach § 254 BGB auch dann die Aufwendung des ihm zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung seiner eigene Angelegenheiten obliegt, wenn er grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vertrauen darf (Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 839, Rn. 81). Dies schließt nicht aus, dass er gegebenenfalls berichtigende Hinweise an die Universität zu richten hat, sollten hier Veranstaltungen fälschlich nicht angezeigt werden (BGH, Urt. v. 28.10.1963 - III ZR 153/62). Dementsprechend obliegt dem Studierenden die Überprüfung der durch das System gemachten Angaben im Hinblick auf ihre Richtigkeit. Im Falle des ihn treffenden mitwirkenden Verschuldens mindert sich der Umfang des Schadensersatzanspruches in dem Verhältnis, in dem die Universität und der Studierenden an der Schadensentstehung beteiligt sind. Dies kann unter Umständen so weit reichen, dass seitens des Staates keine Schadensersatzleistung mehr zu erbringen ist. Die Abwägung hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
- Rückgriff des Staates
Um dem geschädigten Studierenden einen solventen Anspruchsgegner zu garantieren, haftet ihm gegenüber nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG grundsätzlich der Staat. Art. 34 S.2 GG sieht für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Amtspflicht jedoch die Möglichkeit des Rückgriffs des Staates gegenüber dem Schädiger, also dem konkret Handelnden vor. Damit kommt eine Eigenhaftung der mit der Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 60 BayHSchG durch das geplante System Befassten jedenfalls in den Fällen in Betracht, in denen eine Veranstaltung vorsätzlich nicht derart hinterlegt wird, dass sie für die betreffenden Studiengänge angezeigt wird oder sie die ihnen obliegende Pflicht zur richtigen und vollständigen Information durch grobe Missachtung der sie treffenden Sorgfaltspflichten verletzen. Dies ist beispielsweise im Hinblick auf die standardmäßig angebotenen Lehrveranstaltungen für bestimmte Studiengänge denkbar. Bei den neu eingerichteten Studiengängen hingegen wird jedenfalls von grober Fahrlässigkeit nicht auszugehen sein können. Auch diesbezüglich fehlt jedoch einschlägige Rechtsprechung.









