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Datenschutzrecht
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Tagebuch-Funktionen
Neben den bezeichneten Funktionen, kann die Zulassung persönlicher Notizen sowie von Notizen zu Kursen interessant sein. Auch hier steht im Vordergrund wieder zunächst das Mapping der Notizen zu den sie erstellenden Personen. Zwar ist hier aufgrund der freiwilligen Eingabe der Notizen für die Datenerhebung keine rechtliche Grundlage erforderlich. Die Datenerhebung setzt nämlich ein aktives Handeln zur Begründung der Verfügung über die Daten voraus, sodass die unverlangte Mitteilung von Informationen hiervon nicht erfasst wird (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 104). Davon zu unterscheiden ist jedoch die zur Nutzung der Tagebuch-Funktion erforderliche Speicherung der Daten. Dementsprechend kann die erfolgende Datenverarbeitung grundsätzlich wohl auf § 15 Abs. 1 TMG gestützt werden, welcher die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten eines Nutzers gerade dann zulässt, wenn sie zur Inanspruchnahme eines Telemediendienstes erforderlich ist.
Ginge man hiervon nicht aus, so wäre eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich, auch wenn die Daten von dem Betroffenen selbst in das System eingegeben werden. Gerade an dieser Stelle wirkt sich die Unterscheidung zwischen Datenerhebung bzw. freiwilliger Datenbekanntgabe und anschließender Datenverarbeitung durch Datenspeicherung aus, welche je gesondert im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Grundlage zu untersuchen sind. Allein die freiwillige Eingabe kann insoweit jedoch nicht als ausreichende Einwilligung angesehen werden, da eine derartige konkludente Einwilligung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist. Es ist jedoch nicht notwendig, vor jeder einzelnen Eingabe erneut eine Einwilligung hinsichtlich der daraufhin erfolgenden Speicherung einzuholen. Vielmehr kann eine informierte Einwilligung genügen, die dann zukünftige Datenspeicherungen und Datennutzungen mit umfasst.









