Datenschutzrecht


Mapping der eigenen Arbeiten auf Personen

Soll den Studierenden eine Archivfunktion zur Verfügung gestellt werden, der es ihnen ermöglicht ‚Eigene Arbeiten’ in ihrem Datenbereich zu speichern, so muss eine solche Liste eigener Arbeiten auf die Person gemappt werden, der diese Dokumente zugeordnet werden.

  • Verhältnismäßigkeit des Mappings

Das eine Datennutzung darstellende Mapping ist für die Universität nicht für Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und als „zusätzlicher Service“ somit nicht nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG zulässig. Das Mapping müsste daher entweder auf § 15 Abs. 1 TMG oder auf eine Einwilligung des jeweils betroffenen Studierenden gestützt werden können, um rechtlich möglich zu sein. Im letzteren Fall wäre es zur Vereinfachung des Verfahrens dann sinnvoll, von dem Studierenden eine Einwilligung einzuholen, die sowohl die Speicherung der „Eigenen Arbeiten“ als auch das damit verbundene Mapping sowie weitere mit der Speicherung einhergehende Datenverarbeitungsvorgänge umfasst.

Neben der bereits oben erwähnten Möglichkeit der bayerische Universitäten, diejenigen Daten von Studierende zu erheben und zu speichern, die für die Meldung und die Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen notwendig sind, ist es dem Anbieter von Telemediendiensten gesetzlich auch gestattet, so genannten Nutzungsdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Die hier in Frage stehenden Daten könnten als Nutzungsdaten i.S.d. § 15 Abs.1 TMG anzusehen sein. Darunter sind alle personenbezogenen Daten eines Nutzers zu verstehen, die für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Telemedien und zu deren Abrechnung erforderlich sind. Da Nutzungsdaten jedoch die Interaktion zwischen dem Nutzer und dem Anbieter abbilden, sind nicht nur die technischen Rahmenbedingungen eines Nutzungsvorgangs als Nutzungsdaten zu qualifizieren, vielmehr erfasst der Begriff auch die übertragenen Inhalte (Schaar, Datenschutz bei Web Services, RDV 2003, 59, 61). Gegen die Annahme, dass derartige Daten als Inhaltsdaten dem Anwendungsbereich des BayDSG unterfallen ist insbesondere einzuwenden, dass, soweit Telemediendienste ohne Bezug auf die „Offline-Welt“ erbracht werden, auch hinsichtlich der übertragenen Inhalte die Bestimmungen des TMG als abschließende Befugnisnormen anzusehen sind (Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, Rn. 464).

Die Ermöglichung des Einstellens weiterer Daten durch den Studierenden kann somit bereits auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden, sodass eine Einwilligung des Betroffenen nicht mehr erforderlich ist.

  • Erforderlichkeit der Einwilligung

Eine Einwillligung ist nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben immer dann erforderlich, wenn keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Zwar liegt hier keine Datenerhebung vor, da die Studierenden ihre Daten unaufgefordert hochgeladen haben, eine Einwilligung oder Ermächtigungsgrundlage ist aber zumindest für die Datenspeicherung notwendig, die mit dem Hochladen verbunden ist. Wenn man davon ausgeht, dass die Speicherung notwendig ist, um die Inanspruchnahme des Teledienstes gem. § 15 Abs. 1 TMG zu ermöglichen, so ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Andernfalls ist zu fragen, ob das Hochladen des Textes selbst als konkludente Einwilligung hier ausreichend sein kann.

Grundsätzlich bedarf eine Einwilligung der Schriftform bzw. bei Telemedien gem. § 3 Abs. 2 TMG der elektronischen Form. Allein aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände kann eine andere Form angemessen sein (Art. 15 S. 1 BayDSG). Auch in derartigen Fällen ist jedoch eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen notwendig. Eine konkludente Erklärung reicht insoweit nicht aus (Simitis, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4a Rn. 44; vgl hierzu auch oben unter C. II. 2). Das Hochladen selbst kann daher nicht als Erklärung genügen.

Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass vor jedem neuen Hochladen eine erneute Einwilligung des Betroffenen einzuholen wäre. Der Studierende kann mit einer Einwilligung auch in eine zunächst unbestimmte Zahl von zukünftigen Datenverarbeitungsvorgängen einwilligen (Simitis, spricht von einer “relativen Unvollständigkeit” der Einwilligung, da sie nicht alle Einzelheiten eines Verarbeitungsprozesses aufgreifen kann, vgl. Simitis, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4a Rn. 80). Der Betroffene muss aber vor einer Einwilligung stets auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten hingewiesen werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 BayDSG), sowie auch auf die Verarbeitungsphasen (dies ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, ist aber Voraussetzung für eine informierte Einwilligung, vgl. Simitis in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 4a Rn. 80). Dieselben Fragen ergeben sich für Kommentare, die zu eigenen Arbeiten zusätzlich von den Studierenden gespeichert werden können und von diesen verfasst werden. Für das Abfassen und Speichern von Kommentaren gilt grundsätzlich das gleiche wie für das Hochladen der eigenen Arbeiten: Die Speicherung selbst kann keine Einwilligung sein, weil konkludente Einwilligungen im Bereich des Datenschutzrechts? nicht möglich sind (s.o.). Es kann jedoch eine umfassende Einwilligung eingeholt werden, die die Speicherung von Kommentaren mitumfasst.

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