Von Hannes Beyerbach

Die Anfechtung ist das Mittel, um sich von einem Rechtsgeschäft (meist einem Vertrag) wieder zu lösen. Voraussetzung dafür ist eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) und das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, d.h. es muss sich um ein anfechtbares Geschäft handeln.

Die Anfechtungsgründe

Anfechtungsgründe finden sich in §§ 119, 120 und 123 BGB: § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB regelt den sog. Inhaltsirrtum: Davon spricht man, wenn sich das, was man erklären wollte, mit dem, was man tatsächlich erklärt hat, nicht deckt. Der Erklärung erfolgt hier zwar bewusst, jedoch irrt sich der Erklärende in der Bedeutung seiner Erklärung, z.B. beim Irrtum über den Geschäftstyp, über den Geschäftsgegenstand (irrtümliche Annahme, die Bestellung von Software umfasse einen up-to-date-Service, vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 119 Rn. 14) oder über die Rechtsfolgen der Erklärung.

§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB statuiert den sog. Erklärungsirrtum: Hier entspricht bereits die Erklärung selbst nicht dem Willen des Erklärenden, z.B. beim Versprechen oder Verschreiben. So kann derjenige, der statt den gewollten 100 Euro 1000 Euro bietet (z.B. durch Versprechen), diese Erklärung anfechten.

§ 119 Abs. 2 BGB enthält den “Eigenschaftsirrtum”: Wer sich über wesentliche Eigenschaften einer Person (d.h. in der Regel des Vertragspartners) oder Sache (z.B. Kaufgegenstand) geirrt hat, kann die Erklärung anfechten. Entscheidend dabei ist, dass es sich um eine “im Verkehr wesentliche” Eigenschaft handeln muss. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele: Bei Abschluss des Beschäftigungsvertrages unerkannte Scientology-Mitgliedschaft eines Personalberaters (LG Darmstadt NJW 1999, 365), Insolvenz des Vertragspartners (Kreditwürdigkeit bei der Kreditvergabe)…

Nach § 123 BGB ist auch eine Willenserklärung anfechtbar, welche durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung hervorgerufen wurde. Dies ist z.B. im Fall der Erpressung zur Unterschrift unter einen Vertrag der Fall.

Weitere Anfechtungsgründe finden sich im Erbrecht (§§ 2078, 2079 BGB) bzgl. der Anfechtbarkeit von letztwilligen Verfügungen, d.h. von Testamenten.

Rechtsfolge der Anfechtung

Folge der Anfechtungserklärung ist nach § 142 Abs. 1 BGB die rückwirkende Nichtigkeit des entsprechenden Geschäfts, d.h. es tritt der Zustand ein, als ob das Geschäft nie getätigt worden wäre. Allerdings ist der Anfechtende zum Ersatz des sog. Vertrauensschadens verpflichtet (§ 122 BGB), d.h. des Schadens, der dem Partner deswegen entsteht, weil er auf das Weiterbestehen des Geschäfts vertraut hat. Bsp.: Ficht der Verkäufer eines Bibliotheksbestands erfolgreich den Kaufvertrag an, kann der Käufer die Kosten für bereits angeschaffte Regale von ihm verlangen, da er diese Ausgaben “im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung” getätigt hat. Dass diese Schadensersatzpflicht im Fall der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung, d.h. bei der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB, nicht besteht (§ 122 Abs. 1 BGB), versteht sich von selbst: Hier ist das Vertrauen des Täuschenden bzw. Drohenden auf die Gültigkeit der Erklärung nicht schutzwürdig.

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