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von Mareike Lüer
Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht? hat aus der Handlungs- und Entfaltungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG zusammen mit der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das sog. “Allgemeine Persönlichkeitsrecht” entwickelt.
Zu den Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören:
- das Recht auf Identität,
- das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das Recht der Selbstbestimmung
- und das Recht der Selbstbewahrung.
Recht auf Identität
Das Recht auf Identität ist das grundrechtlich fundierte Namensrecht?. Der Name hat nicht nur eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion, sondern ist auch integraler Bestandteil der Identität und Persönlichkeit seines Trägers. Besondere Bedeutung hat das Recht auf Identität im Internet für Domainstreitigkeiten (siehe auch Domainnamensrecht), bei denen sich dann so gut wie immer der Namensträger gegen den Nichtberechtigten durchsetzt.
Recht am eigenen Bild
Nach dem Recht am eigenen Bild kann jeder über die Anfertigung und Verwendung von Bildern der eigenen Person entscheiden. Die §§ 22 bis 24 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) stellen einfach-gesetzliche Regelungen zum Recht am eigenen Bild dar. Danach gilt der Grundsatz, dass erkennbare Bildnisse einer Person nur mit deren Zustimmung öffentlich zur Schau gestellt oder verbreitet werden dürfen. Ausnahmen hiervon sind gem. §§ 23, 24 KUG die zustimmungsfreie Veröffentlichung von Personen der Zeitgeschichte, von Hintergrundpersonen und bei Steckbriefen. Jedoch werden auch diese Ausnahmen, vor allem, wenn sie kommerziellen Interessen dienen, nicht grenzenlos gestattet.
Recht am eigenen Wort
Von dem Recht am eigenen Wort ist die Möglichkeit der offenen Teilnahme am zwischenmenschlichen Kommunikationsprozess, ohne Angst haben zu müssen, dass Äußerungen amtlich oder öffentlich gegen den Betreffenden verwendet werden, geschützt. Eine einfach-gesetzliche Regelung des Rechts am eigenen Wort stellt vor allem § 201 Strafgesetzbuch (StGB) dar, der einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes strafrechtlich sanktioniert.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Urteils zum “Volkszählungsgesetz 1983″ entwickelt. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folge, so das Gericht, “die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden”. Dieses Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts hat zu einer gewaltigen Ausweitung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf allen Ebenen, nicht nur zwischen Bürger und Staat, sondern auch im Verhältnis der Bürger untereinander, geführt.









