Begriff
§ 3 S. 1 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrag? (MDStV?) definiert den Abrufdienst als einen “Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird”. Abrufdienste sind im Unterschied zu den Verteildiensten zu sehen.









