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Von Isabelle Ruf
§ 44 a UrhG stellt eine Schranke des Urheberrechts für bestimmte Fälle vorübergehender Vervielfältigungshandlungen auf. Insbesondere die Nutzung von grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießenden Webseiten erfordert eine kurzfristige Speicherung, die unter folgenden Voraussetzungen keine Verletzung des Urheberrechts darstellt:
Vorübergehende Vervielfältigungshandlung flüchtig oder begleitend
Auch die Speicherung ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, wie u.a. das OLG Hamburg festgestellt hat (vgl. OLG Hamburg GRUR 2001, 831, Roche Lexikon). Sie muss vorübergehend sein, d.h. nicht dauerhaft. Das Gesetz differenziert hier zwischen flüchtiger und begleitender Vervielfältigung: “Flüchtig” ist sie dann, wenn die Speicherung nach sehr kurzer Zeit wieder gelöscht wird (so wie z.B. beim Browsing, wobei die im Arbeitsspeicher gelagerten Daten automatisch und spätestens nach den Abschalten des PC gelöscht werden). Eine Vervielfältigung ist “begleitend” und damit nach § 44 a UrhG zulässig, wenn sie ein beiläufiger Zwischenschritt eines technischen Vorgangs für die eigentlich bezweckte Nutzung des Werkes ist dieses Merkmal ist regelmäßig erfüllt, wenn Werke im Arbeitsspeicher festgehalten werden. Die Vervielfältigung darf also flüchtig oder begleitend sein diese Merkmale können auch, müssen aber nicht gleichzeitig vorliegen. Neben dem Browsing ist das Caching ein wichtiger Anwendungsfall dieser Vorschrift: Beispielsweise während der Nutzung des Internets werden Informationen auf einem oder mehreren Servern zwischengespeichert, bevor sie auf dem Rechner des Nutzers anlangen. Sowohl die Ablage im Zwischenspeicher des Nutzers (sog. client-caching) als auch die beim Provider oder in größeren Unternehmensnetzwerken (proxy-caching) sind als begleitende Vervielfältigungen privilegiert (von Welser, in: Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 2005, § 44a Rn. 3–6).
Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens zu einem bestimmten Zweck
Dieses Merkmal bestimmt, dass das Speichern, also die kurzfristige Vervielfältigung, nur dann von der Urheberrechtsschranke des § 44 a UrhG erfasst ist, wenn es nicht um seiner selbst willen, sondern für bestimmte Zwecke geschieht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es ein technisch unabdingbarer Schritt sein muss, sondern im Vordergrund steht, dass es während einer der bereits beschriebenen Verfahren anfällt und es dem Nutzer nicht nur um das bloße Festhalten des Werkes geht. Das Gesetz lässt dies zu den folgenden zwei Zwecken zu:
a) § 44 a Nr. 1 UrhG: Ermöglichung einer Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
Dieser Zweck wird in erster Linie beim Proxy-Caching erfüllt und er schützt die Vermittler und Netzbetreiber vor urheberrechtlicher Inanspruchnahme vorausgesetzt, sie nehmen keine Veränderung der Informationen vor. Beim Versand von Emails gilt folgende Differenzierung: Versender und Empfänger einer Email sind nicht nach § 44 a Nr. 1 UrhG geschützt anders als der Diensteanbieter, der die Email in seinem Arbeitsspeicher zwischenspeichert, um sie versenden zu können (vgl. dazu folgende Kammergerichtsentscheidung: KG GRUR-RR 2004, 228, [231] Ausschnitts-Dienst) Ob die tatsächliche Nutzung später rechtmäßig ist, spielt keine Rolle.
b) § 44 a Nr. 2 UrhG: Ermöglichung rechtmäßiger Nutzung des Werkes
Dieser Zweck ist regelmäßig beim Browsing und beim Client-Caching erfüllt: Um beispielsweise eine Website anzusehen, muss der Nutzer sie zwischenspeichern. Dieses Speichern erfüllt den Zweck, die spätere Nutzung des Werkes zu ermöglichen. Im Gegensatz zum vorherigen Zweck ist hier allerdings erforderlich, dass die spätere, zu ermöglichende Nutzung des Werkes rechtmäßig ist. Im Internet ist die Rechtmäßigkeit des Browsens auf fremden Websites insofern gegeben, als dass der Rechteinhaber ein tatbestandsausschließendes Einverständnis erteilt mit anderen Worten: dadurch, dass jemand ein Werk im Internet bereitstellt, erteilt er konkludent die Einwilligung dazu, dass Nutzer die Seite aufrufen und mithilfe eines Browsers ansehen.
Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
Schließlich ist erforderlich, dass die oben beschriebenen Vervielfältigungshandlungen keinen eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Eine solche wird nur beim Proxy-Caching diskutiert, da dieses die Leistungsfähigkeit digitaler Netzwerke erhöht. Naheliegend ist jedoch, dass § 44 a UrhG sich auf die wirtschaftliche Verwertung der gecachten Inhalte bezieht; das tatsächlich bestehende wirtschaftliche Interesse, das mit dem Proxy-Caching verfolgt wird, hat jedoch keine solche inhaltliche Verwertung, sondern nur eine Minimierung der Leistungskosten zum Gegenstand. Daher gilt auch das Proxy-Caching nach § 44 a UrhG als rechtmäßige Vervielfältigungshandlung (vgl. auch von Welser, in: Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 2005, § 44a Rn. 21)









